Expertenforum - gesetzlich krankenversichert obwohl Entgelt über Beitragsbemessungsgrenze

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    gesetzlich krankenversichert obwohl Entgelt über Beitragsbemessungsgrenze

    Liebes Expertenteam,

    einer unserer Mitarbeiter liegt seit über 12 Monaten mit seinem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung. Unser Steuerbüro meldet ihn immer noch als gesetzlich pflichtversichert. Da mir das erst jetzt aufgefallen ist, habe ich den Mitarbeiter nun gebeten, sich mit seiner gesetzlichen Krankenversicherung in Verbindung zu setzen, da er nicht privat sondern freiwillig gesetzlich versichert werden möchte. Reicht das aus? Wie läuft das normalerweise in der Praxis ab, wenn Mitarbeitende mit ihrem Gehalt über der Beitragsbemessungsgrenze liegen? Muss das die Personalabteilung im Blick haben oder meldet sich die gesetzliche Krankenversicherung von alleine?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: gesetzlich krankenversichert obwohl Entgelt über Beitragsbemessungsgrenze

    Hallo LyO,


    sofern zum jetzigen Zeitpunkt festgestellt wird, dass die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze bereits in der Vergangenheit überschritten wurde, führt dies nicht zu einer rückwirkenden Korrektur des Beitragsgruppenschlüssels. Daher unterliegt die Beschäftigung im gesamten Kalenderjahr 2024 der Krankenversicherungspflicht.


    Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 69.300,00 €), ist ein Ausscheiden zum 31.12.2024 möglich. Dies gilt allerdings nur dann, sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt auch die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 (voraussichtlich 73.800,00 €) überschreitet.


    Hierbei hat der Arbeitgeber die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Arbeitnehmers die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn des Kalenderjahres 2025 im Rahmen einer vorausschauenden Betrachtungsweise auf der Grundlage eines Zeitjahres der gegenwärtigen und bei normalem Verlauf für ein Zeitjahr zu erwartenden Einkommensverhältnisse festzustellen.


    Dabei wird das monatliche Arbeitsentgelt mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze verglichen wird.


    Sofern durch den Arbeitgeber Krankenversicherungsfreiheit zum 01.01.2025 festgestellt wird, ist eine Ummeldung wegen Änderung des Beitragsgruppenschlüssels von „1111“ auf den Beitragsgruppenschlüssel „9111“ vorzunehmen, falls die Beiträge im Firmenzahlerverfahren gezahlt werden.


    Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, deren Versicherungspflicht wegen

    Überschreitens der maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Ablauf des Kalenderjahres erlischt, wird grundsätzlich als freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung automatisch fortgeführt. Die freiwillige Mitgliedschaft ist für die aus der Versicherungspflicht ausscheidenden Arbeitnehmer nicht an die Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten im System der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft. Die freiwillige Mitgliedschaft im Rahmen der sog. obligatorischen Anschlussversicherung kommt allerdings nicht zustande, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung erklärt. Der Austritt wird allerdings nur wirksam, wenn das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird (z. B. durch eine Krankheitskostenvollversicherung eines Unternehmens der privaten Krankenversicherung) und diese Absicherung sich lückenlos an die vorangegangene Versicherung anschließt.


    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, sich bei der zuständigen Krankenkasse eine versicherungsrechtliche Beurteilung des Sachverhalts anzufordern.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Expertenteam



     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.