An einer GmbH sind beteiligt:
A 50%
B 50%
A und B sind nur Gesellschafter
C ist Fremdgeschäftsführer
Können A und B eine geringfügige Beschäftigung ausüben? Müsste dafür ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden?
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A 50%
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A und B sind nur Gesellschafter
C ist Fremdgeschäftsführer
Können A und B eine geringfügige Beschäftigung ausüben? Müsste dafür ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden?
Guten Tag,
Gesellschafter mit mindestens 50 v. H. an der Gesellschaft sind als Teilhaber eines Unternehmens grundsätzlich nicht als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung anzusehen, da die wesentlichen Merkmale einer Beschäftigung nach § 7 SGB IV nicht erfüllt sind.
In Ihrem Sachverhalt sehen wir keine Möglichkeit, dass die beiden Gesellschafter ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis im eigenen Unternehmen aufnehmen können.
Einen potentiellen Erwerbsstatus könnten Sie nur über das Statusfeststellungsverfahren bei der DRV feststellen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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