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  • 01
    Gesellschafter Geschäftsführer Sozialversicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    im Zuge einer Rentenversicherungsprüfung, wurde für einen Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellt, dass er durch seine Beteiligung an der GmbH für den Zeitraum 02/21 bis 07/21 in einem nicht abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand und eine selbständige Tätigkeit ausübte.

    Der Gesellschafter Geschäftsführer war vom 1.1.2021-23.2.2021 mit 26%, vom 24.2.2021-18.7.2021 mit 52%, ab 19.7.2021 mit 48% beteiligt.

    Die Rentenversicherung hat die Beiträge zur Sozialversicherung für den betroffenen Zeitraum im Zuge der Prüfung zurück gerechnet. Der Gesellschafter Geschäftsführer ist 1949 Jahrgang und Hauptberuflich Rentner. Für uns stellt sich jetzt die Frage, wie die Krankenkasse auf den Zeitraum der selbständigen Tätigkeit von 02/21 bis 07/21 reagiert. Wie wird sie die Beiträge für diesen Zeitraum berechnen? Können Sie da weiterhelfen?

    Vielen Dank im Voraus und mit freundlichen Grüßen.

  • 02
    RE: Gesellschafter Geschäftsführer Sozialversicherung

    Hallo Angela D.,

    da nach Ihrer Schilderung der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund festgestellt hat, dass Eigenschaften eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der Sozialversicherung nicht vorliegen, wären die Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit im Rahmen einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu verbeitragen.

    Sofern durch die Rückrechnung der Pflichtbeiträge ein Guthaben im Arbeitgeberbeitragskonto entsteht, empfehlen wir, mit der zuständigen Krankenkasse abzustimmen, inwiefern die Möglichkeit einer internen Umbuchung von entrichteten Arbeitnehmeranteilen auf das Selbstzahlerkonto der betroffenen Person besteht.   

    Da für die Beitragseinstufung die jeweilige Krankenkasse zuständig ist, bei der die freiwillige Krankenversicherung durchgeführt wird, bitten wir um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können.
    Die Beitragsberechnung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ist in den „einheitlichen Grundsätzen zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge“ (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) geregelt.
     
    Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbrauchen werden könnten.
     
    Bei Vorliegen einer (hauptberuflichen) selbstständigen Erwerbstätigkeit, werden der Beitragsbemessung nacheinander das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt.
     
    Zur weiteren Vorgehensweise empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren.  
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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