Expertenforum - Gesellschafter Geschäftsführer mit Hauptjob im angestellten Verhältnis

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Gesellschafter Geschäftsführer mit Hauptjob im angestellten Verhältnis

    Hallo liebes Expertenforum,


    ich habe folgenden Sachverhalt:

    Eine Gesellschafter Geschäftsführerin ist in einer GmbH als Minijobberin angemeldet (100 % Anteile). Ebenfalls in der GmbH beschäftigt, sind noch zwei weitere Minijobber (einer davon ist Ihr Ehemann).


    Nebenbei hat Sie noch einen Hauptjob im angestellten Verhältnis in dem Sie monatlich ungefähr 2.500,00 € verdient.


    Normalerweise wäre Sie ja bei 100 % Anteile in der GmbH versicherungsfrei ?

    Hat hier der Hauptjob einen Einfluss ? Kann Sie weiterhin in der GmbH als Minijobberin angemeldet sein, oder muss diese umgemeldet werden ?


    Vielen Dank im Voraus.


    Liebe Grüße

    Tamara180

  • 02
    RE: Gesellschafter Geschäftsführer mit Hauptjob im angestellten Verhältnis

    Hallo Tamara180,
     
    zunächst einmal möchten wir Sie darüber informieren, dass es für uns nicht nachvollziehbar ist, wie eine Geschäftsführerin mit 100% Anteilen in der eigenen GmbH als geringfügig entlohnte Arbeitnehmerin beschäftigt sein kann.
     
    Daher gehen wir in unserer Stellungnahme davon aus, dass in Ihrem Sachverhalt vordergründig zu prüfen ist, inwiefern bei der betreffenden Person die Voraussetzungen einer „nebenberuflichen“ oder einer „hauptberuflichen“ selbstständigen Erwerbstätigkeit vorliegen.
     
    § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V schließt Personen, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, von der Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V aus. Dadurch wird vermieden, dass ein hauptberuflich selbstständiger Erwerbstätiger in einer sozialversicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich krankenversicherungspflichtig wird.
     
    Entscheidend für die Hauptberuflichkeit ist, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Umfang her die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt.
     
    Dabei stellt die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer ein Indiz für den Umfang einer selbstständigen Tätigkeit dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der mit der Leitungsfunktion verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen als Arbeitgeber genauso zuzurechnen ist, wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm (evtl.) beschäftigten Arbeitnehmer.
     
    Nach wie vor gelten die vom GKV-Spitzenverband (GKV-SV) in seinen „Grundsätzlichen Hinweisen“ zur Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit getroffenen Aussagen, nach denen eine mehr als halbtags ausgeübte selbstständige Tätigkeit anzunehmen ist, wenn der Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Bei einem Zeitaufwand von nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich ist die Annahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts bilden.
    Hinsichtlich der Frage, wie eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit einzuordnen ist, wenn sie neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, hat der GKV-SV in seinen Grundsätzlichen Hinweisen ebenfalls Ausführungen getroffen, nach denen die Prüfung, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt, nicht schematisch, sondern im Rahmen einer Gesamtschau vorzunehmen ist.
     
    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist von der für die betreffende Person „zuständigen“ Krankenkasse im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vorzunehmen.
     
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und von der Mitarbeiterin die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung bzw. Ummeldung von haupt- auf nebenberufliche Selbstständigkeit, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.
     
    Sofern die Mitarbeiterin in Ihrem Fall privat krankenversichert ist, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare (ggf. auch eine vom Arbeitgeber gewählte) Krankenkasse sein.
     
    Liegt aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche Selbstständigkeit vor, wird die Arbeitnehmerin neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
    Krankenversicherungsbeiträge aus den Einnahmen der selbstständigen Tätigkeit sind in einem solchen Fall nicht zu entrichten.
     
    Steht dagegen die Selbstständigkeit gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis im Vordergrund, besteht keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. In einem solchen Fall lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     
     

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.