Expertenforum - Gesellschafter Geschäftsführer hat zusätzlich eine sv-pflichtige Beschäftigung

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  • 01
    Gesellschafter Geschäftsführer hat zusätzlich eine sv-pflichtige Beschäftigung

    Ein Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH (sv-frei), wöchentliche Arbeitszeit in der GmbH 11 Stunden, hat eine Beschäftigung in einer Einzelfirma aufgenommen. Die wöchentliche Arbeitszeit in der Einzelfirma beträgt 29 Stunden. Ist der Arbeitnehmer in der Einzelfirma als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer abzurechnen?

    Oder sind hier Besonderheiten zu berücksichtigen?


    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

  • 02
    RE: Gesellschafter Geschäftsführer hat zusätzlich eine sv-pflichtige Beschäftigung

    Hallo breuk,

    durch Aufnahme der Beschäftigung in der Einzelunternehmung ist in Ihrem Sachverhalt  vordergründig zu klären, ob die selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

    Hierbei gilt grundsätzlich folgendes:  

    Wird neben einer selbstständigen Tätigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so besteht in dieser in jedem Fall Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht nur dann Versicherungspflicht, wenn die selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird.
    Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft (z.B. einer GmbH).

    Die regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern in mehr als geringfügigem Umfang im Zusammenhang mit der selbstständigen Tätigkeit stellt mithin für sich allein betrachtet zunächst ein entscheidendes Merkmal für eine hauptberuflich ausgeübte selbstständige Tätigkeit dar, ohne dass die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit regelmäßig näher zu prüfen sind.

    Bei der Abgrenzung einer hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit von einer nicht hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit ist zu berücksichtigen, dass der mit der einem Arbeitgeber üblicherweise obliegenden Leitungsfunktion notwendig verbundene Zeitaufwand dem Selbstständigen ebenso zuzurechnen ist wie das wirtschaftliche Ergebnis der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer.

    Dies beschränkt sich nicht nur auf Selbstständige als natürliche Personen (Einzelunternehmer), sondern gilt auch für Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit als Gesellschafter z.B. einer GmbH ausüben, unabhängig davon, ob sie selbst in der Gesellschaft mitarbeiten oder nicht. 

    Eine abschließende und verbindliche Beurteilung der Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist jeweils von der für den Mitarbeiter zuständigen Krankenkasse vorzunehmen.
    Dafür benötigt die Krankenkasse eine schriftliche Anfrage mit Anlagen. Als Anlagen sollten vom Arbeitgeber alle relevanten Dokumente, die das Beschäftigungsverhältnis betreffen (Arbeitsvertrag, eventuelle Zusatzvereinbarungen) und vom Mitarbeiter die Nachweise, die im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit stehen (Gewerbeanmeldung, Einkommensnachweise aus der selbstständigen Tätigkeit etc.) beigefügt werden.  

    Sofern die betreffende Person privat krankenversichert ist, kann die „zuständige Krankenkasse“ entweder die letzte gesetzliche Krankenkasse vor dem Wechsel in die private Krankenversicherung oder eine zum jetzigen Zeitpunkt (bei Bestehen von Krankenversicherungspflicht) wählbare Krankenkasse sein.

    Liegen die Voraussetzungen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit vor, besteht in der Beschäftigung keine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Da in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Versicherungspflicht vorliegt, sind die Beiträge an die einzugsberechtigte Krankenkasse zu übermitteln. Dabei findet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ und der Personengruppenschlüssel „101“ Anwendung.

    Sollte aufgrund der Prüfung durch die Krankenkasse keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegen, würde der Arbeitnehmer neben der Versicherungspflicht zur Renten- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig werden. In einem solchen Fall wäre der Beitragsgruppenschlüssel „1111“ mit dem Personengruppenschlüssel „101“ zu verwenden, sofern hier nicht die Regelungen des § 6 Abs. 3a SGB V zur Anwendung kommen. Danach bleiben Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres dem Grunde nach krankenversicherungspflichtig werden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Krankenversicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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