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  • 01
    Geschenke an Minijobber

    Hallo zusammen,


    ein Minijobber hat eine Aufmerksamkeit zu seinem Geburtstag in Höhe von 62 € erhalten. Damit ist die mögliche Grenze von 60 € überschritten.

    Bei einem SV-pflichtigen Mitarbeiter ist die Lage klar, die Aufmerksamkeit wird SV- und Steuerpflichtig, der Arbeitgeber hat die Möglichkeit Steuer und SV-Beiträge zu übernehmen.


    Wie ist das beim Minijobber?


    Vielen Dank vorab.

  • 02
    RE: Geschenke an Minijobber

    Guten Tag,
     
    alle Zuwendungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sind als Arbeitsentgelt zu werten, hierbei spielt die versicherungsrechtliche Bewertung der Beschäftigung keine Rolle.
     
    Bei Geschenken über der Freigrenze von 60 Euro sind folgende Möglichkeiten gegeben:
    1. Versteuerung durch den Mitarbeiter: Der geldwerte Vorteil wird dem Bruttolohn zugerechnet und muss vom Mitarbeiter selbst versteuert werden. Bei Minijobbern kann die Erhöhung des Bruttolohnes zu einer (unerwünschten) neuen versicherungsrechtlichen Bewertung führen!

    2. Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber kann die Steuer pauschal mit 30 % übernehmen (§ 37b EStG). In diesem Fall liegt kein beitragspflichtiges Entgelt vor. Diese Variante ist meist die bevorzugte Lösung, um Nachteile für die Beschenkten zu vermeiden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Geschenke an Minijobber

    vielen Dank für die Antwort.

    Hier ein konkretes Beispiel, der Minijobber bekommt jeden Monat 100 € ausgezahlt. Im nächsten Monat bekommt er zu seinem Geburtstag ein Geschenk in Höhe von insgesamt 62 € als Aufmerksamkeit.


    1. Möglichkeit: Versteuerung durch den Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber zahlt wie jeden Monat 2 % Pauschalsteuer für den Minijobber, also zahlt er dann 2 % von 162,50 €? Und der Arbeitnehmer zahlt keine Beiträge weil er sich von der RV-Pflicht hat befreien lassen. Der Arbeitgeber zahlt dann die restlichen 28 % von 162,50 €, verstehe ich das richtig?


    2. Möglichkeit: Versteuerung durch Arbeitgeber: Der Arbeitgeber zahlt 30 % Pauschalsteuer auf die 62,50 €, zusätzlich fällt pauschale Kirchensteuer und pauschaler Solidaritätszuschlag an.


    Demnach wäre die 1. Variante günstiger, sehe ich das richtig?


    danke vorab.


     

  • 04
    RE: Geschenke an Minijobber

    Guten Tag,
     
    nutzt der Arbeitgeber die Möglichkeit der pauschalen Versteuerung nach § 37b ESTG für die Zuwendung, zählt der Betrag von 62,50 EUR nicht zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt des Minijobbers. Die pauschale Lohnsteuer von 2% ist deshalb weiterhin aus dem mtl. Entgelt von 100 Euro zu entrichten.
     
    Erfolgt keine pauschale Besteuerung der Zuwendung nach § 37b ESTG durch den AG, erhöht sich das steuer- und beitragspflichtige Arbeitsentgelt des Minijobbers in Ihrem Beispiel auf 162,50 EUR. Hiervon ist die pauschale Versteuerung mit 2% vorzunehmen. In diesem Fall somit deutlich günstiger als die pauschale Versteuerung nach § 37b ESTG.
     
    Problematisch wird diese Praktik nur, wenn die mtl. Verdienstgrenze bereits ausgeschöpft ist und die zusätzliche Zahlung zum Verlust des versicherungsfreien Minijobs führen könnte. Für Ihren konkreten Fall mit 100 EUR/Monat ist dies natürlich nicht relevant.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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