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  • 01
    GeschäftsführerBeiträge U1

    Guten Tag,

    aufgrund einer aktuellen Mitgliederinfo der AOK, bin ich hellhörig geworden.

    In dem Artikel wird darauf hingewiesen, dass Geschäftsführer grundsätzlich beitragspflichtig in der U2 (Mutterschaftsgeld) aber nicht pflichtig in der U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) sind. Frage ist es richtig, dass ein "normaler" Geschäftsführer einer GmbH, der nicht als Gesellschafter beteiligt ist und sozialversicherungspflichtig ist , immer beitragsfrei in der U1 ist, weil er die Arbeitgeberseite vertritt ?

    Wir waren immer der Auffassung, dass dies nur der Fall wäre, wenn der Geschäftsführer aufgrund einer beherrschenden Stellung (als Anteilseigner, durch Stimmrechte oder eine besondere Befähigung (Meistertitel)) in der gesamten Sozialversicherung befreit ist.

    Wir haben sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer immer zur U1 angemeldet und im Krankheitsfall auch von allen Krankenkassen eine Lohnfortzahlungserstattung erhalten. Der Sachverhalt wurde auch bei SV Prüfungen nie beanstandet.

    Unlogisch ist doch wenn für die U1 Beitragsfreiheit besteht die Tatsache, dass in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt wird, wenn der Geschäftsführer wie ein Selbständiger gesehen wird.

    Bitte um kurze Stellungnahme. Danke !

  • 02
    RE: GeschäftsführerBeiträge U1

    Hallo Kontenfee,

    eine unterschiedliche arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft ist bei Fremdgeschäftsführern und Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH zu berücksichtigen.

    Dies ergibt sich aus den grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“ vom 19.11.2019.

    Als Beschäftigte im Sinne der Sozialversicherung sind diese Personen in das U2-Verfahren einbezogen. Vom Umlageverfahren U1 sind sie jedoch ausgenommen, weil sie als Organmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich nicht zu den Arbeitnehmern zählen.

    Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ändert sich inklusive der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung nicht. Der Beitragsgruppenschlüssel bleibt daher unverändert. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich weiter, sofern der Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

    Warum dieser Sachverhalt bei einer Betriebsprüfung durch den Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung bisher nicht beanstandet wurde, können wir im Rahmen dieses Forums nicht bewerten. Hierbei ist zu beachten, dass es bei der Durchführung einer Betriebsprüfung grundsätzlich um eine sogenannte Stichprobenprüfung handelt.

    Abschließend geben wir zu bedenken, dass bestimmte Regelungen im Sozialversicherungsrecht bei intensiver Betrachtung durchaus als „Eigen“ angesehen werden können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam


     

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