Sehr geehrte Dame und Herren,
ein Mandant ist Gesellschafter der A GmbH. Die A GmbH ist alleiniger Gesellschafter der B GmbH.
Unser der Mandant und Gesellschafter der A GmbH soll nunmehr als Geschäftsführer der B GmbH
angestellt werden. Teilen Sie unsere Auffassung, dass der Geschäftsführer ein in allen Zweigen versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der B GmbH ist und ein Statusfeststellungsverfahren nicht nötig ist, da er nicht direkter Gesellschafter der der B GmbH ist? Vielen Dank Kluge