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  • 01
    Geschäftsführer

    Sehr geehrte Dame und Herren,

    ein Mandant ist Gesellschafter der A GmbH. Die A GmbH ist alleiniger Gesellschafter der B GmbH.

    Unser der Mandant und Gesellschafter der A GmbH soll nunmehr als Geschäftsführer der B GmbH

    angestellt werden. Teilen Sie unsere Auffassung, dass der Geschäftsführer ein in allen Zweigen versicherungspflichtiger Arbeitnehmer der B GmbH ist und ein Statusfeststellungsverfahren nicht nötig ist, da er nicht direkter Gesellschafter der der B GmbH ist? Vielen Dank Kluge

  • 02
    RE: Geschäftsführer


    Hallo Kluge,
     
    zunächst weisen wir darauf hin, dass wir in diesem Forum in einem Fall der von Ihnen geschilderten Art ohne Kenntnis der entsprechenden Verträge und Vereinbarungen (z. B. Gesellschaftervertrag, Geschäftsführer-Anstellungsvertrag) nur eine grundsätzliche Stellungnahme abgeben können.
     
    Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter (Fremdgeschäftsführer) sind, werden aufgrund eines mit der GmbH abgeschlossenen Dienstvertrags in einem fremden Betrieb tätig. Solche Fremdgeschäftsführer gehören als leitende Angestellte zu den Beschäftigten. Das gilt selbst, wenn sie in ihrer Tätigkeit weitgehend weisungsfrei sind oder dem Direktionsrecht der/des Gesellschafter(s) nur eingeschränkt unterliegen.
     
    Die nach dem Gesellschaftsrecht durch die Gesellschafter ausgeübte Überwachung führt bereits grundsätzlich zu einer abhängigen Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung.
     
    Fremdgeschäftsführer üben daher ganz regelmäßig eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, auch wenn sie Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen. 
     
    Arbeitgeber „müssen“ grundsätzlich für jeden Mitarbeiter prüfen, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung handelt und ob Sozialversicherungspflicht besteht. Bei der Neueinstellung von GmbH-(Gesellschafter-)Geschäftsführern haben  Arbeitgeber bei der Anmeldung (Meldegrund "10") das Statuskennzeichen "2" angeben. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund leitet daraufhin ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren ein.


    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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