Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

    Eine Studentin ist seit letztem Jahr bei uns als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Das Beschäftigungsverhältnis endet nun zum 31.05.

    Ist im Sommer während der Semesterferien eine kurzfristige Beschäftigung möglich, wenn für diesen Zeitraum die Grenzen von 70 Tagen/3 Monaten eingehalten werden oder wird der Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung von Januar bis Mai hinzugerechnet?

  • 02
    RE: Geringfügige und kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Lohnbearbeiter,
     
    Personen, bei denen der Status des „ordentlichen Studierenden“ vorliegt, können grundsätzlich eine kurzfristige Beschäftigung ausüben.
     
    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Es ist jeweils bei Beginn einer Beschäftigung zu prüfen, ob diese zusammen mit den schon im laufenden Kalenderjahr ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebende Zeitgrenze überschreitet.
     
    Für die Prüfung der Sozialversicherungspflicht werden nur jeweils geringfügig entlohnte bzw. kurzfristige Beschäftigungen untereinander berücksichtigt. Demzufolge wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung nicht zusammengerechnet.
     
    Allerdings ist in Ihrem geschilderten Sachverhalt zu beachten, dass sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte, (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, von der widerlegbaren Vermutung auszugehen ist, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 603,00 € im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt.
     
    Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung käme in Fällen der hier in Rede stehenden Art nur dann in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Gleiches gilt, wenn zwischen dem Ende der geringfügig entlohnten Beschäftigung und dem Beginn der kurzfristigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.
     
    Sofern in Ihrem Sachverhalt die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die während die im Sommer 2026 geplante kurzfristige Beschäftigung grds. sozialversicherungsfrei über die Minijob-Zentrale abgerechnet werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.