Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung

    Guten Morgen. Der Fall:

    Ein 14-jähriger Schüler möchte im Juli und August bei uns bei der Betriebsreinigung mitmachen.

    Er darf als Minijobber (bis 556,00 € monatlich) oder als kurzfristig Beschäftiger (max. 3 Monate / 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) arbeiten.

    Unsere Frage lautet: Wie lange wäre die tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit ? Wir wollen in 2 bis 3 Wochen beschäftigen.

  • 02
    RE: Geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung

    Hallo Waidelich,
     
    Ihre Frage, ob und ggf. in welchem Umfang ein 14-jähriger Schüler geringfügig entlohnt oder kurzfristig beschäftigt werden darf, betrifft das Arbeitsrecht, zu dem wir in diesem sozialversicherungsrechtlichen Forum keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Der Schüler wird arbeitsrechtlich gemäß § 2 Abs. 2 JArbSchG noch als Kind betrachtet. Für Kinder gilt gemäß § 5 Abs. 3 JArbSchG eine zeitliche Obergrenze für die Beschäftigung von 2 Stunden täglich. Die Kinder dürfen zudem nur mit leichten Tätigkeiten (§ 5 Abs. 3 JArbSchG) beschäftigt werden. Die zulässigen Tätigkeiten sind in der Kinderarbeitsschutzverordnung (dort § 2) im Einzelnen niedergelegt.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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