Guten Tag.
Ein Mitarbeiter war seit Beschäftigungsbeginn (01.11.25) mit 30,0 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01.03.26 reduziert er seine Regelarbeitszeit auf 5,0 Wochenstunden und wäre jetzt geringfügig beschäftigt. Aufgrund Krankheit von Kollegen ist geplant, dass er bereits im März Mehrarbeit leistet, wodurch die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Ist es möglich, die Beschäftigung ab März als geringfügig zu beurteilen, da die Mehrarbeit ungeplant erforderlich wird, auch wenn das Gehalt gegenüber den Vormonaten nur wenig geringer ausfällt?
MfG Meikel