Guten Tag zusammen,
wir haben folgenden Sachverhalt:
Eine Mitarbeiterin befindet sich vom 19.07.2025 bis zum 22.05.2027 in Elternzeit.
Während ihrer regulären Beschäftigung nutzte sie ein Bikeleasing. Mit Beginn des Mutterschutzes wurde dieses als Störfall gemeldet – gültig für die gesamte Dauer der Elternzeit.
Ab dem 01.10.2025 nahm die Mitarbeiterin während der Elternzeit eine geringfügige Beschäftigung mit einem Entgelt von 520,00 € auf.
Hierzu stellt sich die Frage:
Endet mit Aufnahme dieser geringfügigen Beschäftigung der zuvor gemeldete Störfall des Bikeleasings, da ab diesem Zeitpunkt wieder ein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird?
Zweite Fragestellung:
Das Weihnachtsgeld wird regulär im November ausgezahlt.
Für die geringfügige Beschäftigung besteht jedoch kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Der Anspruch ergibt sich ausschließlich aus dem Zeitraum 01.01.2025 bis zum Ende des Mutterschutzes am 18.07.2025.
Eine Auszahlung im November hätte jedoch zu einer falschen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung geführt.
Daher wurde die Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 € dem September (letzter Monat vor Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung) zugeordnet.
Ist diese Vorgehensweise korrekt?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Teresa Hartmann