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  • 01
    Geringfügige Beschäftigung während Elternzeit und Bikeleasing / Auszahlung Weihnachtsgeld

    Guten Tag zusammen,


    wir haben folgenden Sachverhalt:

    Eine Mitarbeiterin befindet sich vom 19.07.2025 bis zum 22.05.2027 in Elternzeit.

    Während ihrer regulären Beschäftigung nutzte sie ein Bikeleasing. Mit Beginn des Mutterschutzes wurde dieses als Störfall gemeldet – gültig für die gesamte Dauer der Elternzeit.

    Ab dem 01.10.2025 nahm die Mitarbeiterin während der Elternzeit eine geringfügige Beschäftigung mit einem Entgelt von 520,00 € auf.

    Hierzu stellt sich die Frage:

    Endet mit Aufnahme dieser geringfügigen Beschäftigung der zuvor gemeldete Störfall des Bikeleasings, da ab diesem Zeitpunkt wieder ein laufendes Arbeitsentgelt gezahlt wird?


    Zweite Fragestellung:

    Das Weihnachtsgeld wird regulär im November ausgezahlt.

    Für die geringfügige Beschäftigung besteht jedoch kein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Der Anspruch ergibt sich ausschließlich aus dem Zeitraum 01.01.2025 bis zum Ende des Mutterschutzes am 18.07.2025.

    Eine Auszahlung im November hätte jedoch zu einer falschen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung geführt.

    Daher wurde die Sonderzahlung in Höhe von 1.800,00 € dem September (letzter Monat vor Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung) zugeordnet.

    Ist diese Vorgehensweise korrekt?


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

    Teresa Hartmann

  • 02
    RE: Geringfügige Beschäftigung während Elternzeit und Bikeleasing / Auszahlung Weihnachtsgeld

    Guten Tag,
     
    in Ihrem Sachverhalt unterstellen wir, dass die Mitarbeitende während der Elternzeit das Dienstrad behält. Die Leasingraten werden mangels Entgeltzahlung nicht mehr im Rahmen der Gehaltsumwandlung vom Mitarbeitenden getragen, sondern in der Regel von der „Arbeitgeber Ausfallversicherung“ des Leasinggebers erstattet. Wir gehen davon aus, dass dies mit der Formulierung „Störfall“ gemeint ist.
     
    Der geldwerte Vorteil von 0,25% für die Mitarbeitende bleibt bestehen. SV-Beiträge fallen jedoch nicht an, weil der 50 € Freibetrag für weitergewährte Bezüge während Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV nicht überschritten wird. Mit Aufnahme der Entgeltzahlung im Rahmen der geringfügig entlohnten Beschäftigung ist eine Entgeltumwandlung wieder möglich. Hier sollten Sie mit dem Leasinggeber abklären, ob die „Arbeitgeber Ausfallversicherung“ auch während dieser Beschäftigung während der Elternzeit die Leasingraten erstattet.
     
    Zur zweiten Fragestellung:
    Einmalzahlungen werden für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge dem Abrechnungsmonat zugeordnet, in dem sie ausgezahlt werden. Auf die Fälligkeit der Zuwendung kommt es dabei nicht an.
     
    Wird eine Einmalzahlung (z. B. eine Urlaubsabgeltung) während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlt, ist sie dem Monat der Auszahlung zuzuordnen.
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist ( §23a Abs. 2 SGB IV).
     
    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem Ende eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses und erneuter Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber gewährt wird, ist zunächst danach zu bewerten, aus welchem der versicherungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitte der Anspruch auf die Einmalzahlung entstanden ist. Ggf. ist eine Aufteilung der Einmalzahlung auf die jeweiligen Beschäftigungsabschnitte vorzunehmen. Dieses Ergebnis geht mithin – trotz Arbeitgeberidentität – von jeweils getrennt voneinander zu beurteilenden Beschäftigungsabschnitten aus. Es impliziert, dass die Einmalzahlung im Regelfall auf einer klar definierbaren Anspruchsgrundlage basiert, die entweder in dem ersten oder zweiten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis liegt und von daher eine entsprechende Zuordnung ermöglicht.
     
    Die Einmalzahlung wird somit beitragsrechtlich so behandelt, als hätte ein Arbeitgeberwechsel stattgefunden.
     
    Ihrer Schilderung zufolge ist der „Anspruch“ der Einmalzahlung aus dem seit 19.07.2025 wegen Elternzeit ruhenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis entstanden, dementsprechend ist sie diesem grundsätzlich zuzuordnen. Trotz Auszahlung im November ist die Zahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum (Juli 2025) zuzuordnen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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