Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beschäftigen eine selbstständige Tierärztin auf geringfügiger Basis.
Sie hat einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu Gunsten des Versorgungswerkes gestellt. Die RV Beiträge werden somit an die Sächsische Ärzteversorgung abgeführt. Der Beitragsgruppenschlüssel ist 0010. Ändert sich am Beitragsgruppenschlüssel etwas wenn es noch eine weitere geringfügige Beschäftigung gibt? Sind die Entgelte aus den Beschäftigungen zu addieren und ggf. die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden?
Mfg
LH