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  • 01
    Geringfügige Beschäftigung in Deutschland

    Hallo zusammen,


    eine Arbeitnehmerin soll bei uns als geringfügig Beschäftigte eingestellt werden. Da sie ihre Hauptbeschäftigung in Österreich hat (Wohnsitz in Deutschland) ist für sie das österreichische SV-Recht anzuwenden.


    Meine Fragen:

    - Gilt die Minijob-Grenze von Deutschland (derzeit 556 €) oder von Österreich (derzeit 551,10 €) für die Beschäftigung bei uns in Deutschland?

    - Welcher Beitragsgruppenschlüssel ist einzugeben?

    - Ist der Personengruppenschlüssel "109 geringfügig Beschäftigte" richtig?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten.

  • 02
    RE: Geringfügige Beschäftigung in Deutschland

    Hallo Angelika,
     
    werden Beschäftigungen gewöhnlich in mehreren EU-Staaten und zum Teil auch im Wohnstaat ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn der Arbeitnehmer dort auch einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt. Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festgestellt, dass die Beschäftigung im Wohnstaat einen Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Wohnstaat ausgeübt wird.
     
    In der Sozialversicherung werden die in zwei EU-Mitgliedstaaten Beschäftigten im Regelfall wie andere Arbeitnehmer behandelt, das heißt, ihre Versicherungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den am Beschäftigungsort maßgebenden Rechtsvorschriften, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Beschäftigung ausüben (Territorialprinzip).
     
    Nach Ihrer Schilderung verteilt sich die Gesamtarbeitsleistung auf die Beschäftigung in Deutschland (Wohnstaat) einerseits, und die Beschäftigung in Österreich andererseits. Sofern in Ihrem Fall die Beschäftigung in Deutschland mit weniger als 25% ins Gewicht fallen sollte, wären die österreichischen Vorschriften über soziale Sicherheit anzuwenden. 
     
    Für die betroffenen Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass für die Festlegung des anzuwendenden Rechts derjenige Staat zuständig ist, in dem der Arbeitnehmer wohnt.
     
    Für Deutschland ist dies die Deutsche Verbindungstelle Krankenversicherung – Ausland des GKV-Spitzenverbandes (DVKA).
     
    Da nach Ihren Angaben die österreichischen Rechtsvorschriften Anwendung finden, ist der geringfügig entlohnte Minijob über die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der maßgebenden Regelungen und Grenzwerte Österreichs abzurechnen
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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