Wir haben einen Arbeitnehmer der zum 31.05. das Unternehmen verlässt und sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Nun wird er bei uns ab 01.06 mit einem neuen befristeten Projektvertrag eine Geringfügige Beschäftigung bis 556,00 bis Dez. angestellt. Kann er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen? Bis wann muss er den Befreiungsantrag bei uns einreichen?
Expertenforum - Geringfügige Beschäftigung

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Geringfügige Beschäftigung
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RE: Geringfügige Beschäftigung
Guten Tag,
Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen einen Eigenanteil zur Rentenversicherung. Wenn sie keine eigenen Beiträge (mehr) zahlen wollen, können sie sich während eines Minijobs aber jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Die Minijobber stellen dafür einen schriftlichen, formlosen Antrag bei ihrem Arbeitgeber. Damit Minijobberinnen und Minijobber ab Beschäftigungsbeginn von der Zahlung eigener Beiträge zur Rentenversicherung befreit sind, müssen sie den Antrag direkt im ersten Monat der Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber stellen. Wird der Antrag auf Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, wirkt die Befreiung erst ab dem Kalendermonat in dem der Antrag bei dem Arbeitgeber gestellt wird.
Der Arbeitgeber meldet der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages mit der Anmeldung zur Sozialversicherung (aufgrund der Aufnahme der Beschäftigung oder aufgrund des Beitragsgruppenwechsels) anzeigt. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.
Da aus Ihrer Schilderung des Sachverhaltes nicht hervorgeht, ob der Mitarbeiter bereits Rentenbezieher ist, folgende Zusatzinformation für Sie:
Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind nach Ablauf des Kalendermonats, indem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, rentenversicherungsfrei, so dass sie bei Ausübung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen und infolgedessen auch keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen kann.
Wenn Ihr Arbeitnehmer Altersvollrentner sein sollte, ist kein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu stellen, da er bereits gesetzlich rentenversicherungsfrei ist.
Mit freundlichen Grüßen
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