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  • 01
    Geringfügige Beschäftigung

    Liebes Expertenteam,


    ich habe eine Frage bzgl. der Geringfügigkeitsgrenze.

    Wir sind ein öffentlicher Arbeitgeber und bei uns gibt es eine sogenannte Leistungsorientierte Bezahlung. An der Leistungsbewertung nehmen auch geringfügig Beschäftigte teil. Allerdings ist nicht vorhersehbar ob und wie viel der Beschäftigte erhält. Demnach wäre eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze unvorhergesehen und unschädlich. Die Prüfungsstelle der Deutschen Rentenversicherung hat mir das bereits bei einer der letzten Prüfungen bestätigt.


    Jetzt ist allerdings meine Frage, welche Auswirkung eine unvorhergesehene Überschreitung auf die geringfügige Beschäftigung im Jahreszeitraum hat. Eine Überschreitung in dem Monat der Auszahlung ist unschädlich. Muss aber der gesamte Jahreszeitraum betrachtet werden, also dass die Überschreitung im Jahr nicht über 556 € x 12 (=6.672 €) liegt oder ist das bei unvorhergesehenen Ereignissen egal?

  • 02
    RE: Geringfügige Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 556,00 EUR) nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann eine Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Überschreitungen der aktuellen monatlichen Geringfügigkeitsgrenze sind unkritisch, soweit der Jahreswert in Höhe von 6.672,00 EUR (556,00 EUR x 12 Monate) nicht überschritten wird.
     
    Wird in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres darüber hinaus unvorhersehbar mehr als 556,00 EUR verdient, gilt ein solches Überschreiten als gelegentlich. Auch die Höhe des maximalen Verdienstes wurde festgelegt. Minijobber dürfen im Kalendermonat des unvorhersehbaren Überschreitens maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.112,00 EUR) verdienen. Im gesamten Kalenderjahr kann ein Minijobber damit im „Normalfall“ 6.672,00 EUR und im „Ausnahmefall“ höchstens 7.784,00 EUR verdienen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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