Expertenforum - Geringfügige Beschäftigung

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  • 01
    Geringfügige Beschäftigung

    Eine von 01/2024 bis 09/2024 Vollbeschäftigte, arbeitet befristet vom 01.10.2024 bis 28.02.2025 mit minimierter Arbeitszeit innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Ab dem 01.03.2025 liegt das Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Im Monat 11/2024 wird die tarifliche Sonderzahlung in Höhe von € 2.405 zusätzlich zur Auszahlung gebracht. Ist die AN von 10/2024 bis 12/2024 als geringfügig Beschäftigte abzurechnen? Unserer Auffassung bleibt sie für 2024 mit dem BGS 1111/PGS 101 DEÜV-meldepflichtig. Wie ist das Kalenderjahr 2025 zu betrachten? Das Entgelt in 01/2025 betrug € 448,35, in 02/2025 € 471,26. Kann die AN für die Monate 01 und 02/2025 als geringfügig Beschäftigte abgerechnet werden, obwohl wir aufgrund der befristeten Minimierung der Arbeitszeit Kenntnis über die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze ab dem 01.03.2025 hatten?

  • 02
    RE: Geringfügige Beschäftigung

    Hallo Gehasach,

    aufgrund der vielen komplexen Sachverhaltsanfragen bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Anfrage im Rahmen unseres „24-Stunden-Service“ bisher noch keine Stellungnahme abgeben konnten. Eine Beantwortung Ihrer Fragen erhalten Sie schnellstmöglich.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 

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