Eine Mitarbeiterin, die bei der AOK versichert ist, arbeitet während der Elternzeit vom 18.01. - 17.02.2025. Sie erhält für den Monat Januar 2025 ein Entgelt in Höhe von 286,93 EUR, im Februar 2025 ein Entgelt in Höhe von 385,75 EUR (insgesamt 672,68 EUR). Meine Frage: Sind für die Monate Januar und Februar 2025 jeweils die ungekürzten Geringfügigkeitsgrenzen in Höhe von jeweils 556,00 EUR anzusetzen (insgesamt 1.112,00 EUR), sodass es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt? Weitere Beschäftigungen liegen nicht vor.
Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus.