Ein Arbeitnehmer arbeitet während der Elternzeit im Minijob beim gleichen Arbeitgeber. Die Elternzeit hört zum 22.10.2025 auf. Was bedeutet das für den Oktober 25. Er ist beschäftigt vom 01.10.-21.10.25 als Minijob und vom 22.10.25 bis 31.10.25 wieder in Teilzeit nach der Elternzeit in einer unbefristeten Beschäftigung. Wird er bis 21.10.2025 als Minijob abgerechnet oder schon ab 01.10.25 als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

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geringfügig entlohnte Beschäftigung während der Elternzeit
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RE: geringfügig entlohnte Beschäftigung während der Elternzeit
Guten Tag,
während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten. Da während der Elternzeit in der Regel kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, können auch keine Beiträge berechnet werden. Es handelt sich also um eine beitragslose Zeit.
Sofern während der Elternzeit eine nur geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, muss die ursprüngliche Mitgliedschaft beendet und eine Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vorgenommen werden. Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse bleibt aber grundsätzlich weiterhin erhalten.
Der Arbeitgeber hat die Meldungen und Beiträge, die für die geringfügig entlohnte Beschäftigung zu entrichten sind, an die Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn-See zu senden.
In Ihrem Fall ist der Minijob zum 21.10.2025 bei der Minijobzentrale abzumelden und die Anmeldung zur Krankenkasse erfolgt zum 22.10.2025, da erst dann das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wieder beginnt.
Mit freundlichen Grüßen
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