Expertenforum - Geringfügig entlohnte Beschäftigung - Überschreitung der Entgeltgrenze

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  • 01
    Geringfügig entlohnte Beschäftigung - Überschreitung der Entgeltgrenze

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    ein geringfügig entlohnter Beschäftigter hat einen Dienst für einen Arbeitnehmer übernommen, der aufgrund eines Todesfalls in der Familie seinen Dienst nicht antreten konnte.


    Im Rahmen dessen hat der geringfügig entlohnte Beschäftigte die 538,00 € - Entgeltgrenze überschritten.


    Stellt der obige Sachverhalt einen unvorhersehbaren Grund für die Überschreitung dar?

    Welche Unterlagen müssen für eine Sozialversicherungsprüfung bereitgestellt werden?

    Todesurkunde?

    Muss der Todestag mit dem Tag der Dienstübernahme übereinstimmen, oder gibt es hier eine Art "Kulanzzeitraum"?


    Besten Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Personalverwaltung

  • 02
    RE: Geringfügig entlohnte Beschäftigung - Überschreitung der Entgeltgrenze

    Guten Tag,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2024: 538,00 €) übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Sofern der Verdienst eines Minijobbers die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschreitet, kann die Beschäftigung weiterhin ein Minijob sein. Eine unvorhersehbare Überschreitung in maximal 2 Monaten, bis zum doppelten der “ Minijob-Grenze“ (2024=1.076,00 €) bleibt unschädlich. Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Als unvorhersehbar gilt die Zahlung eines Arbeitsentgelts, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Jahresbetrachtung zur Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht mit hinreichender Sicherheit berücksichtigen konnte, weil es zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war. Darunter fallen beispielsweise Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass (z. B. Krankheitsvertretung) sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.
     
    In Ihrem Sachverhalt war die Vertretungsregelung aufgrund Todes eines Familienmitgliedes nicht vorhersehbar. Aus unserer Sicht ist die Mehrarbeit zur Vertretung des betroffenen Mitarbeitenden deshalb als unvorhersehbares, gelegentliches Überschreiten der Minijob-Grenze zu werten. Wir empfehlen zur Dokumentation die Todesurkunde zu archivieren. Aus unserer Sicht ist auch eine angemessene Zeit von wenigen Tagen um den Todestag mit dieser Begründung erklärbar.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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