Expertenforum - geringf. Beschäftigung und Schwangerschaft _ Berechnung Grenze geringf. B.

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  • 01
    geringf. Beschäftigung und Schwangerschaft _ Berechnung Grenze geringf. B.

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wir haben eine geringf. Beschäftigte Mitarbeiterin, die bis einschl. 14.06.2025 im Beschäftigungsverbot ist. In der Zeit vom 15.06.2025 bis 21.09.2025 befindet sie sich in Mutterschutz und im Anschluss nimmt sie Elternzeit.


    Die Übungsleiterpauschale (Bereich in der Pflege) haben wir bis dato noch nicht angeset.


    Im Juli erfolgt eine Einmalzahlung im November die Jahressonderzahlung.


    Für die Überwachung, inwieweit die Grenze der geringf. Beschäftigung eingehalten wird sind welche/wie viele Monate heranzuziehen?


    Monate inkl. Mutterschaftsgeld, sprich bis einschl. September (556 € x 9 Monate) oder sind tatsächlich die Monate bis einschl. Beschäftigungsverbot (556 € x 6 Monate) heranzuziehen?


    Besteht die Möglichkeit, dass für die Einmalzahlung und die Jahressonderzahlung die Übungsleiterpauschale angesetzt wird, wenn diese im laufenden Jahr noch nicht in Anspruch genommen wird, damit die Grenze der geringf. Beschäftigung nicht überschritten wird?


    Die Auszahlung der Einmalzahlungen erfolgt in den Monaten, wo sie auch entstehen (Juli und November) - ist dies richtig oder muss hier eine andere Zuordnung erfolgen?


    Vorab besten Dank.

  • 02
    RE: geringf. Beschäftigung und Schwangerschaft _ Berechnung Grenze geringf. B.

    Hallo LHSCRH,
     
    bevor wir auf ihre Fragestellungen eingehen, gestatten Sie uns zunächst einmal ein paar grundsätzliche Informationen für die Prüfung von geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen:  
     
    Hierbei ist bei der Feststellung, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze (2025: 556,00 €) übersteigt, vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (2025 maximal 6.672,00 € bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat).
     
    Einmalige Einnahmen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen.
     
    Die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts hat stets bei Beginn der Beschäftigung und erneut bei jeder nicht in der bisherigen Prognose berücksichtigten Veränderung in den Verhältnissen (z. B. Erhöhung oder Reduzierung des Arbeitsentgelts), die nicht nur gelegentlich und unvorhersehbar ist, im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu erfolgen.
     
    Aufgrund dieser sich aus den aktuellen Geringfügigkeits-Richtlinien ergebenden Grundsätze sind die sich aus Ihrem Sachverhalt ergebenden Fragen für uns nicht nachvollziehbar.
     
    Ein Klärung der Frage, ob die Beschäftigung seit Beginn des Jahres geringfügig entlohnt oder versicherungspflichtig zu beurteilen ist, sollte nach unserer Auffassung dringend durch die Minijob- Zentrale beurteilt werden.    
     
    Zu Ihren Fragen erhalten Sie nun die folgende Stellungnahme:
     
    Bei geringfügig entlohnten Mitarbeiterinnen (ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung) sind „Unterbrechungen der Entgeltzahlung“ von länger als einem Monat zu melden. Grund für die „Unterbrechung“ kann beispielsweise die Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen vor bzw. nach dem Entbindungstermin sein. Da für diesen Personenkreis kein Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld über die zuständige Krankenkasse besteht, ist demzufolge keine Unterbrechungsmeldung wegen „Bezuges einer Entgeltersatzleistung“ mit Grund der Abgabe „51“ zu übermitteln, sondern unter Berücksichtigung einer Monatsfrist eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ zu erstellen.

    Auf Ihren Sachverhalt bezogen wäre - gerechnet vom letzten Tag der Entgeltzahlung während des Beschäftigungsverbots (14.06.25) - eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ (Zeitraum 01.01.bis 14.07.25) zu übermitteln. Dies wäre der maßgebliche Beschäftigungszeitraum im Sinne der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2025.

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist und unterliegt der Beitragspflicht, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt.

    Da bei der Beantwortung Ihrer Frage, ob für die Einmal- und die Jahressonderzahlung der Übungsleiterfreibetrag angesetzt werden kann, vordergründig steuerrechtliche Aspekte betroffen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir hierzu nur eine allgemeine Stellungnahme abgeben können.

    Unter die Regelung des § 3 Nr. 26 EStG fallen u.a. die Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter bis zur Höhe von insgesamt 3.000,00 € im Kalenderjahr (sogenannte Übungsleiterpauschale). Der steuerliche Freibetrag ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht, das heißt der steuerfreie Jahresbetrag von 3.000,00 € kann pro rata (z. B. monatlich mit 250,00 €) angesetzt oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft werden.
     
    Sofern Steuerfreiheit durch das Finanzamt festgestellt wird, hat dies Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: geringf. Beschäftigung und Schwangerschaft _ Berechnung Grenze geringf. B.

    Vielen Dank für die Rückmeldung.


    Die Mitarbeiterin selbst hat noch eine weitere Hauptbeschäftigung. Dies sehen wir jedoch nicht im Zusammenhang der Berechnung der Grenzen betreffend der geringf. B. bzw. der DEÜV Meldung.


    Wie ist Ihre Aufführung in unserem Beispielfall einzuordnen:

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist und unterliegt der Beitragspflicht, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze wird für die Beschäftigungszeiten gebildet, die im laufenden Jahr bei dem Arbeitgeber zurückgelegt wurden, der die Einmalzahlung gewährt.


    Heist dies, dass die Auszahlung der Jahressonderzahlung im November in Ordnung wäre, auch wenn hier kein laufendes Entgelt zur Abrechnung herangezogen wird?

     

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