Expertenforum - geringf. B. _ Abrechnung auf Wunsch MA mit Steuerklasse

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  • 01
    geringf. B. _ Abrechnung auf Wunsch MA mit Steuerklasse

    Liebes Expertenteam,


    unsere geringf. Beschäftigten rechnen wir grundlegend mit der Pauschalsteuer ab.


    Besteht für die Arbeitnehmer grundsätzlich das Wahlrecht, inwieweit sie die Steuerklasse anwenden wollen?


    Wir haben eine Mitarbeiterin, die in einer Hauptbeschäftigung ist und möchte gerne mit der geringf. B. mit Steuerklasse 6 abgerechnet werden.


    Gibt es in diesem Fall Besonderheiten zu beachten? - eine tatsächliche Zweitbeschäftigung an sich ist es nicht.


    Danke vorab.


     

  • 02
    RE: geringf. B. _ Abrechnung auf Wunsch MA mit Steuerklasse

    Sehr geehrter Fragesteller,


    in der geschilderten Konstellation (und generell) ist bei geringfügiger Beschäftigung sowohl die Besteuerung mit Pauschalsätzen, als auch die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen zulässig. Die Auswahl zwischen den Optionen liegt beim Arbeitgeber. Es gibt prinzipiell keine Verpflichtung des Arbeitgebers, eine vom Arbeitnehmer gewünschte Abrechnungsvariante umzusetzen. (Ausnahmen bestehen nur, wenn eine konkrete Abrechnungsvariante vertraglich vereinbart ist.)


    Die Endscheidung, ob dem Mitarbeiterwunsch nachgekommen wird, liegt also auch im vorliegenden Fall beim Arbeitgeber. Bejahendenfalls kann die Abrechnung mit Abruf der ELStAM in Lohnsteuerklasse 6 als Nebenbeschäftigung (neben der anderweitigen Hauptbeschäftigung) erfolgen.


    Ein Wahlrecht bezüglich der Steuerklasse besteht arbeitnehmerseits insoweit nicht; bei anderweitigem ersten Arbeitsverhältnis ist Lohnsteuerklasse 6 zugrunde zu legen.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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