Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Gemeinschaftsunterkunft

    Unser Mandant hat ein Metallbaugewerbe + Gaststätte.




    Er hat ab September 2025 Azubis für die Gaststätte eingestellt die aus Vietnam kommen und damit sie hier ein Visum erhalten können, muss das Amt wissen, was sie verdienen würden und ob sie ihren Lebensunterhalt selbst bezahlen können.




    Mit ihrem Azubigehalt von monatlich 925,00 brutto wäre das nicht möglich gewesen, deshalb haben Sie eine Kostenübernahmeerklärung erhalten, dass sie einen Zuschuss von 200,00 € zusätzlich erhalten und für Ihre Unterkunft nichts zahlen müssen.


    Die Unterkunft ist im Privatvermögen des Gesellschafter und die GmbH zahlt eine Miete an den Gesellschafter, damit alle Azubis dort unentgeltlich wohnen dürfen.


    Die Azubis sind zu 4 in diesem Wohnhaus und nutzen gemeinsam eine Bad und eine Küche (Gemeinschaftsunterkunft). Sie sind immer zu zweit in einem Zimmer.


    Wir haben ab September folgendes abgerechnet:


    Zuschuss Freie Unterkunft lt. Kostenübernahmeerklärung + Azubigehalt – beides lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig

    Und nach dem Nettolohn haben wir dann nur den amtlichen Sachbezugswert von 126,90 € abgezogen.

    Kann hier ein Problem entstehen, wenn hier zur Unterkunft ein höherer Zuschuss gezahlt wird, als letztendlich als amtlicher Sachbezugswert abgezogen wird, ggf welches Problem?


    Danke.


     

  • 02
    RE: Gemeinschaftsunterkunft

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die geschilderte Abrechnungsweise ist zulässig. Im Ergebnis wird die vollständige Zahlung steuer- und sv-pflichtig behandelt und anschließend eine Unterkunft gegen Zahlung des amtlichen Sachbezugswerts bereitgestellt. Letzteres entspricht der amtlich vorgesehenen / zulässigen Wertpauschalierung.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

    Themenbereich:
Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.