Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Geldwerter Vorteil während Krankengeldbezug

    Sehr geehrter AOK Expertenteam,

    wir bitten um Unterstützung bzgl. folgendem Sachverhalt:

    Ein/e Arbeitnehmer/in befindet sich aktuell im Krankengeldbezug und bezieht somit kein Entgelt.

    Der Freibetrag im Vorjahr von 1.080€ wurde trotz allem überstiegen. Alles was darüber hinaus ist ist nicht mehr steuer- und sozialabgabefrei, gilt dies auch in diesem Fall? Solange der/die Arbeitnehmer/in Krankengeld bezieht, ruht ja auch das Arbeitsverhältnis und es fallen in der Regel keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Geldwerten Vorteil an, da ja kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Sehe ich das so Richtig? Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

  • 02
    RE: Geldwerter Vorteil während Krankengeldbezug

    Hallo Pers_Wissen,
     
    bei Weitergewährung von Sachbezügen des Arbeitgebers während des Krankengeldbezuges sind in der Sozialversicherung nach unserem Verständnis vordergründig die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu beachten.
     
    Arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. Belegschaftsrabatte), die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme), wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen.
     
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen.
     
    Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
     
    Sofern während des Krankengeldbezuges dagegen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gezahlt werden sollte, findet § 23c SGB IV keine Anwendung, so dass eine Beitragspflicht hieraus nicht entstehen kann.
     
    Wird über den Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinaus laufendes Arbeitsentgelt teilweise fortgezahlt, ist durch den Arbeitgeber „prognostisch“ zu entscheiden, ob dieses zusammen mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50,00 € im Monat übersteigt.
     
    Da dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Übermittlung des Datensatzes regelmäßig die Höhe der Entgeltersatzleistung noch nicht bekannt ist, soll der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen nur prognostisch beurteilen, ob das teilweise weitergewährte laufende Arbeitsentgelt den Wert von 50,00 € monatlich überschreitet. Hintergrund der vereinfachten Prüfung ist, dass bei der Prognose das bisherige Nettoarbeitsentgelt als Basis genommen werden kann, weil das Krankengeld (vor Abzug der Beiträge, nicht der Auszahlbetrag) im Zusammenhang mit Einmalbezügen maximal die Höhe des Vergleichs-Nettoarbeitsentgelts erreichen kann.
     
    Die Krankengeldhöhe wird dem Arbeitgeber zurückgemeldet und im Lohnabrechnungsprogramm übernommen. Anhand dieser Daten erfolgt ggf. eine automatische Nachberechnung, sofern dies durch die Änderung der Höhe der beitragspflichtigen Einnahme erforderlich ist.
     
    Die Ermittlung und Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um eine abschließende Klärung herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.