Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Geldwerter Vorteil im Krankengeldbezug

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Mitarbeiter ist seit dem 03.11.2025 im Krankengeldbezug und erhält während des Krankengeldbezuges weiterhin einen monatlichen geldwerten Vorteil i. H. v. 437,00 Euro.

    Die Höhe der Entgeltersatzleistung beträgt kalendertäglich brutto 121,90 €, netto 105,91 €, das berechnete Vergleichsnetto 4.293,18 €.

    Der Mitarbeiter hatte aufgrund dem Bezug von Entgeltersatzleistungen im Dezember keine SV Tage.

    Unsere Abrechnungssoftware ermittelt für den geldwerten Vorteil keine SV-Abzüge für Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

    Da ich dies vor der Dezember Abrechnung bei unserem Software-Anbieter hinterfragte, erhielt ich folgende Antwort:

    "...ich habe versucht herauszufinden, ob alle notwendigen Daten für die Prüfung des § 23C vorhanden sind.

    1. tägliches Krankengeld im IT0700 > ja vorhanden Netto 105,91

    2. Vergleichsnetto > dieses wird in den Fiktivläufen ermittelt und beträgt 4.293,18

    3. Entgelt im aktuellen Monat 12/2025 = 437,00

    Rechtsauskünfte können wir leider nicht geben, somit müssen Sie selbst prüfen, ob die Werte schlüssig sind.

    Nach meinem Verständnis ist es so, dass die weitergezahlten Einkünfte das Vergleichsnetto nicht übersteigen dürfen, was scheinbar nicht der Fall ist. Bitte prüfen Sie das nochmal bzw. lassen Sie das nochmal prüfen. Sollten hier Abweichungen zu Ihrer Berechnung vorliegen

    melden Sie sich bitte nochmal und teilen uns Ihr Ergebnis mit.

    PS: ich bin jetzt bis 07.01.2026 im Urlaub und anschliessend mit Jahreswechseltätigkeiten beschäftigt."


    Um spätere aufwendige Korrekturen zu Lasten unseres Mitarbeiters zu vermeiden, bitte ich um sozialversicherungsrechtliche Prüfung, ob die Erklärung des Softwareanbieters korrekt ist.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

     

  • 02
    RE: Geldwerter Vorteil im Krankengeldbezug

    Hallo ToSa,

    das Expertenforum zum Sozialversicherungsrecht ist eine bundesweite Plattform, die dem Austausch von Meinungen, Wissen, Erfahrungen und persönlichen Gedanken dient. Dabei sind wir bemüht, auf die Fragestellungen der User einzugehen und diesen eine korrekte - jedoch nicht rechtsverbindliche - Auskunft zu geben.

    Eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung bzw. Stellungnahme kann grundsätzlich nur durch die zuständige Krankenkasse der betroffenen Person erfolgen. Da hier auch arbeitsrechtliche Kriterien zu berücksichtigen sind, bitten wir um Verständnis, dass wir in Ihrem Fall keine Aussage zu den durch den Softwareanbieter ermittelten Werten abgeben können.

    Gerne möchten wir Ihnen einige allgemeine Infos zum Thema geben:

    Bei Weitergewährung eines Zuschusses des Arbeitgebers während des Krankengeldbezuges sind in der Sozialversicherung die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu beachten. Weitergehende Ausführungen hierzu mit Beispielen enthält das gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger über die „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007.
     
    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen wie z. B. Krankengeld gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50,00 € übersteigen. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
     
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen.
     
    Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
     
    Die Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.
     
    Aus unserer Sicht erscheint es sinnvoll, mit der zuständigen einzugsberechtigen Krankenkasse die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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