Expertenforum - Geldwerter Vorteil E-Bike während Krankengeldbezug

Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Geldwerter Vorteil E-Bike während Krankengeldbezug

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Mitarbeiter hat ein E-Bike über monatliche Entgeltumwandlung. Sie befindet sich seit Mitte Nov.24 im Krankengeldbezug.

    Die anfallenden Leasingraten werden von der Versicherung für die Zeit des Krankengeldbezuges übernommen. Meines Wissens muss der geldwerte Vorteil auch während Krankengeldbezug versteuert und verbeitragt werden. Bei der Lohnabrechnung werden aber keine Beiträge berechnet und auch keine Lohnsteuer abgezogen. Ich habe mit unserer Abrechnungsstelle gesprochen und die meinten, das ist so richtig, da bei einem geldwerten Vorteil von 13,00 Euro eben nichts anfällt.

    Aber bin mir unsicher, ob diese Auskunft stimmt?

    Was wäre z.B. wenn ein Mitarbeiter mit Dienstauto in Krankengeldbezug kommt, hier ist der Geldwerte Vorteil viel höher.

    Mfg.

    Meinzinger

     

  • 02
    RE: Geldwerter Vorteil E-Bike während Krankengeldbezug

    Hallo L.M.,
     
    in dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ist nach unserem Verständnis zu klären, inwiefern die Regelung des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV anzuwenden sind.
     
    Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. geldwerter Vorteil E-Bike), die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50,00 € übersteigen.
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
     
    Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen. Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, um mit dieser eine abschließende Klärung herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.