Liebes Expertenteam,
Aufgrund eines gerichtlichen Urteils aus 11 2024 muss der Arbeitgeber für die Monate 10 und 11 2021 Entgelt nachzahlen, da das Arbeitsverhältnis erst in 11 2021 endete. Der Arbeitgeber hat das Urteil erst in 05 2025 vorgelegt. Wir haben die Beitragskorrekturen als sonstigen Bezug aufgrund des Entstehungsprinzips im Jahr 2021 vorgenommen, die lohnsteuerliche Korrektur mit Auszahlung in 05 2025 nach den von ElStAM gemeldeten LSt-abzugsmerkmalen. Hätte die Korrektur aus Vereinfachungsgründen als Einmalbezug in 05 2025 erfolgen müssen (Gemeinsames Rundschreiben vom 18.11.1983 und § 23 a SGB IV)?