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  • 01
    Frw. Beitragshöhe bei Arbeitslosigkeit

    Hallo,


    eine Frage wurde aktuell an mich herangetragen, die ich aber leider nicht beantworten kann:7


    Ein AOK-Nds.-Pflichtversicherter hat sich arbeitslos gemeldet – sein Anspruch auf Arbeitslosengeld steht wohl außer Frage. Nur die BEA-Arbeitsbescheinigung hat sein bisheriger AG noch nicht der Arbeitsagentur beigebracht. Sein Antrag auf Arbeitslosengeld wurde mithin noch nicht bearbeitet. Gfs. müsse er sich - so die Arbeitsagentur - nach Ablauf des nachgehenden Leistungsanspruches zunächst noch für kurze Zeit freiwillig bei der AOK weiterversichern. Wie hoch wäre dann hier der Beitrag, den die AOK für KV + PV einfordern würde - monatlich?


    Danke.


    MfG

  • 02
    RE: Frw. Beitragshöhe bei Arbeitslosigkeit

    Hallo L_G_2025,
     
    die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht z.B. nach Ende einer Beschäftigung bei einer gesetzlichen Krankenkasse endet, setzt sich als freiwillige Mitgliedschaft fort (sog. obligatorische Anschlussversicherung - OAV - nach § 188 Abs. 4 Sozialgesetzbuch (SGB) V). Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, der auf das Ausscheiden aus der Versicherungspflicht folgt und findet nach unserer Einschätzung in Ihrem Fall Anwendung, sofern die Agentur für Arbeit den Antrag auf Arbeitslosengeld nicht zeitnah bearbeiten kann.
     
    Da für die Beitragseinstufung die jeweilige Krankenkasse zuständig ist, bei der die freiwillige Krankenversicherung im Einzelfall durchgeführt wird, bitten wir um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können. Eine abschließende Klärung der individuellen Beitragseinstufung kann daher nur durch die AOK Niedersachen unter Vorlage der notwendigen Unterlagen erfolgen.
     
    Die Beitragsbemessung „freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ ist in den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt (§ 240 SGB V). Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).
     
    Als beitragspflichtige Einnahmen gilt für den Kalendertag grundsätzlich mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2026: 3955,00 €).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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