Innerhalb welchem Zeitraum kann und muss die Verschmelzung von Gesellschaften bei den Krankenkassen gemeldet werden bzw. - im Falle einer rückwirkenden Verschmelzung - wie weit zurück werden Betriebsübergänge von den Krankenkassen akzeptiert?
Expertenforum - Frist für Anmeldung nach Gesellschaftsverschmelzung

Expertenforum
Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung
Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.
Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.
Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.
-
01
Frist für Anmeldung nach Gesellschaftsverschmelzung
-
02
RE: Frist für Anmeldung nach Gesellschaftsverschmelzung
Guten Tag,
in Sachverhalten zum Thema „Betriebsübergang“ ist vordergründig die Frage zu klären, ob von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen ist, weil der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten des alten Arbeitgebers eintritt oder ob ein neuer Arbeitsvertrag mit einer rechtlich anderen (natürlichen oder juristischen) Person vereinbart wird.
Insbesondere bei einem Eigentümerwechsel durch Verkauf, der Verschmelzung / Fusion (zwei Unternehmen verschmelzen zu einem neuen - dritten - Unternehmen) und der Unternehmensspaltung, entstehen neue Beschäftigungsverhältnisse.
Werden hierbei neue Beschäftigungsverhältnisse begründet, sind eine Ab- und Anmeldung zu erstellen (Meldegründe „30“ und „10“).
Ist nach wie vor von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen, sind aber aus abrechnungstechnischen Gründen (z. B. unterschiedliche Betriebsnummern) Meldungen notwendig, hat dies mit den Meldegründen „33“ und „13“ zu erfolgen.
Bleibt das rechtliche Beschäftigungsverhältnis unter gleicher Betriebsnummer so bestehen und erfolgt „nur“ abrechnungstechnisch ein Wechsel (z. B. der Beraternummer oder des Abrechnungssystems), wäre der Wechsel mit den Meldegründen „36“ und „13“ zu übermitteln.
Sollten Meldungen und Korrektur von Beitragsnachweisen aufgrund des Betriebsübergangs notwendig sein, sind diese auch rückwirkend vorzunehmen. Rückwirkende Korrekturen sind maximal im Verjährungszeitraum möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
03
RE: Frist für Anmeldung nach Gesellschaftsverschmelzung
Wie sind die Verjährungsfristen für Korrekturen bei einer Verschmelzung - z.B. wenn die Verschmelzung der Unternehmen im Juli zum 01.01.2025 rückwirkend erfolgt? Wenn im Juli die Verschmelzung erfolgt, wie lange nach der Anmeldung der verschmolzenen Unternehmen akzeptieren die Krankenkassen die Anmeldung?
-
04
RE: Frist für Anmeldung nach Gesellschaftsverschmelzung
Guten Tag,
sofern die Verschmelzung im Juli zum 01.01.2025 erfolgt, sind ggf. rückwirkend Meldungen zum 01.01.2025 vorzunehmen.
Die Verjährung beträgt 4 Jahre. Beiträge verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.
In Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen Kontakt mit der zuständigen Einzugsstelle aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr ExpertenteamThemenbereich:
Um ein neues Thema im Expertenforum zu eröffnen, müssen Sie sich im AOK Fachportal für Arbeitgeber einloggen.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service