Wird ein freiwilliges Zwischenpraktikum innerhalb der Minijobgrenzen ausgeübt, dann entfällt gem. § 172 (3) S. 2 SGB VI der 15%ige RV-Beitrag des Arbeitgebers. Die Schlüsselung wäre Pgr. 109 und Bgr. 6000, dann entfällt jedoch die Möglichkeit der einheitlichen Pauschsteuer von 2%, es käme eine Versteuerung mit 20% (also kein Vorteil für den Arbeitgeber) oder nach Steuerklasse in Frage. Der Praktikant muss dafür auf die RV-Pflicht verzichten. Wenn er es nicht tut (was ja die Regel sein sollte), entnehme ich Pkt. 3.3.2 der Geringfügigkeitsrichtlinie, dann muss 6100 geschlüsselt werden, und die RV wird dann doch zu 15% AG und 3,6% AN getragen, also doch ein ganz normaler Minijob. Welchen Sinn hat dann die o.g. Sonderregelung? Der Grundsatz beim 538-€-Minijob ist ja die RV-Pflicht.
Expertenforum - freiwilliges Zwischenpraktikum
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freiwilliges Zwischenpraktikum
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RE: freiwilliges Zwischenpraktikum
Hallo Frau Hausen,
da wir zu Ihrer Anfrage noch kein Ergebnis präsentieren können, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald dies der Fall ist, werden wir Sie entsprechend informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam -
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RE: freiwilliges Zwischenpraktikum
Hallo Frau Hausen,
nachdem wir unsere Recherche zu Ihrer Anfrage abgeschlossen haben, möchten wir Sie über das Ergebnis informieren.
Zunächst einmal stimmen wir Ihnen zu, dass für ein freiwilliges Zwischenpraktikum innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze die betroffene Person – sofern auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet wird - mit dem Beitragsgruppenschlüssel „6000“ (Personengruppenschlüssel „109“) an die Minijob-Zentrale zu melden ist. Für diese Praktikanten sind daher keine Pauschalbeiträge in der Rentenversicherung zu zahlen, da es sich nach der Intension des Gesetzgebers um eine „betriebliche Berufsbildung“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI handelt.
Da in so einem Fall die Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent nicht anzuwenden ist, hat der Arbeitgeber neben den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Möglichkeit, die pauschale Lohnsteuer mit einem Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts abzuführen.
Warum im Fall der „betrieblichen Berufsbildung“ der Arbeitgeber bei „Nichtbefreiung“ den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung abzuführen hat und infolgedessen die 2-prozentige Pauschsteuer in Anspruch nehmen kann, ist für uns nicht nachvollziehbar.
Mit freundlichen Grüßen
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