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  • 01
    Freiwilliges Praktikum

    Hallo,

    es möchte eine Studentin, die im Master studiert, bei uns ein freiwilliges 3-monatiges Praktikum zur Berufsorientierung machen, vom 15.07.bis 14.10.25. Wir könnten ihr 556,-- Euro pro Monat zahlen. Ich habe folgende Fragen:

    1. Sind diese 3 Monate zu lang, um noch als freiwilliges Praktikum zur Berufsorientierung zu gelten? Gelten die 70 Arbeitstage? Oder nur bis zum 12.10.2025?

    2. Wann ist das Praktikum sozialversicherungsfrei? Welches Entgelt darf höchstens gezahlt werden?

    Vielen Dank für ihre Antwort im Voraus.


     

  • 02
    RE: Freiwilliges Praktikum

    Hallo Personalabteilung Wiesbaden,

    bei einem „Orientierungspraktikum“ handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um ein „freiwilliges Praktikum“. Dieses ist grundsätzlich wie ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis anzusehen.
     
    Wird allerdings - so wie in Ihrem Sachverhalt angedacht  - das Orientierungspraktikum mit einem monatlichen Entgelt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 556,00 €) absolviert, handelt es sich um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Beiträge an die Minijobzentrale abzuführen sind (Personengruppenschlüssel „109“). Der Beitragsgruppenschlüssel lautet „6100“ bzw. „6500“, sofern auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet wird.
     
    Alternativ könnte - sofern die Kriterien hierfür erfüllt sind – die Beschäftigung im Rahmen der Kurzfristigkeit sozialversicherungsfrei abgerechnet werden (Personengruppenschlüssel „110“, Beitragsgruppenschlüssel „0000“). Hierbei ist zu beachten, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind; eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht.

    Die zeitlichen Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung sind demzufolge
    unabhängig von der arbeitszeitlichen Ausgestaltung der Beschäftigung immer erfüllt, wenn die Beschäftigung entweder auf längstens drei Monate oder bei einem darüber hinaus gehenden Zeitraum auf längstens 70 Arbeitstage befristet ist.
     
    Da hier das monatliche Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten wird, erfolgt keine Prüfung der Berufsmäßigkeit.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Freiwilliges Praktikum

    Danke für Ihre Antwort.

    Wenn es ein Praktikum zur Berufsorientierung ist, können wir dann auch mehr als 556,-- Euro zahlen, etwa 800,-- zahlen ? Ist es dann immer noch im Rahmen der Kurzfristigkeit abzurechnen? Also ohne Sozialversicherungspflicht?

    Danke nochmal im Voraus für Ihre Antwort.

  • 04
    RE: Freiwilliges Praktikum

    Hallo Personalabteilung Wiesbaden,
     
    sofern aufgrund Ihrer zusätzlichen Angaben das monatliche Arbeitsentgelt (hier: 800,00 €) die Höhe der aktuellen Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, ist im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung die Berufsmäßigkeit zu prüfen.
     
    Kurzfristige Beschäftigungen sind dann versicherungsfrei, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
    Bei Studenten ist davon auszugehen, dass diese als nicht berufsmäßig beschäftigt anzusehen sind.
     
    Sofern die erforderlichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung vorliegen, könnte das Orientierungspraktikum im Rahmen dieser sozialversicherungsfrei abgerechnet werden. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt für die Beurteilung einer kurzfristigen Beschäftigung keine Rolle.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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