Expertenforum - freiwilliges, nicht vorgeschriebenes Praktikum neben dem Studium

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  • 01
    freiwilliges, nicht vorgeschriebenes Praktikum neben dem Studium

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ich habe zwei Praktikantinnen anzumelden:

    1. arbeitet 3 Monate (5-7/25) a 556 € /20 Std wö. in einem frw. Praktikum begleitend zu einer Hochschulausbildung nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 MiLoG das nicht durch die Studienordnung vorgeschrieben ist. Der Praktikant absolviert ein Projektstudium im Bachelorstudiengangs „TUM-BWL“ der Technischen Universität München. Das Projektstudium ist Teil des akademischen Lehrplans und befasst sich mit einem Projektthema aus dem betriebswirtschaftlichen Kontext. Es hat nicht bereits zuvor ein solches Praktikumsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Praktikanten bestanden.

    Sie hat angegeben, dass das eine Nebenbeschäftigung ist, weil sie bis 30.6.25 gleichzeitig

    als 1. studentische Tutorin und 2. studentische Hilfskraft tätig ist.

    Bei der 2. Praktikantin handelt es sich um ein identisches Praktikum. Es ist jedoch aktuell ihre einzige Tätigkeit. Früher war sie bereits als Werkstudentin tätig.

    Können Sie beurteilen, wie sie anzumelden sind, oder benötige ich erst noch weitere Angaben?

    Vielen Dank & viele Grüße

     

  • 02
    RE: freiwilliges, nicht vorgeschriebenes Praktikum neben dem Studium

    Guten Tag,
     
    bei einem „freiwilligen Praktikum“ handelt es sich im sozialversicherungsrechtlichen Sinne grundsätzlich um ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis.
     
    Wird ein solches Praktikum mit einem monatlichen Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 556 Euro absolviert, handelt es sich um ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis, bei dem die Beiträge an die Minijobzentrale abzuführen sind.

    In einem solchen Sachverhalt ist jedoch zu prüfen, inwiefern die Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt sind.

    Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Beschäftigungen, die nur gelegentlich ausgeübt werden, sind im Allgemeinen von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und daher als nicht berufsmäßig anzusehen.
     
    Bei Ihrer zweiten Praktikantin, die laut Ihrer Schilderung keine weiteren Beschäftigungen ausübt, wäre die Beurteilung als geringfügig Beschäftigte möglich. Da uns die Zeiten der Werkstudententätigkeit nicht bekannt sind, können wir nicht beurteilen, ob eine kurzfristige Beschäftigung möglich ist. Hier werden alle Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres addiert.
     
    Bei Ihrer ersten Praktikantin können wir aufgrund der fehlenden Informationen bzgl. Arbeitsentgelte, Wochenstunden und Dauer der Beschäftigungen keine Einschätzung vornehmen. Hier empfehlen wir die für die Praktikantin zuständige Krankenkasse einzubinden, da dort alle notwendigen Informationen vorliegen müssten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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