Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Freiwillige Versicherung_monatliches Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze

    Sehr geehrtes AOK Experten-Team,

    ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer überschreitet die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch die Tariferhöhung ab 01.05.2026.

    Der monatliche Beitragszuschuss für den Monat Januar 2026 wurde mit der Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 Euro ermittelt, obwohl das Gehalt unter der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegt. Ist das korrekt?

    (Der Mitarbeiter war zuvor jahrelang freiwillig versichert und lag über die Beitragsbemessungsgrenze).

  • 02
    RE: Freiwillige Versicherung_monatliches Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze

    Hallo T.B.,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung im Rahmen unserer 24-Stunden-Garantie noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Freiwillige Versicherung_monatliches Entgelt unter der Beitragsbemessungsgrenze

    Hallo T.B.,
     
    zunächst bedanken wir uns für Ihre Geduld und bitten gleichzeitig um Verständnis, dass wir im Rahmen dieses sozialversicherungsrechtlichen Forums zu Fragen der „reinen“ Ermittlung des Arbeitgeberbeitragszuschusses sowohl für freiwillig gesetzliche als auch für privatkrankenversicherte Arbeitnehmer nur eine allgemeine Stellungnahme geben können, da hierbei vordergründig Regelungen des Arbeitsrechts zu berücksichtigen sind.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.

    Nach Ihrer Schilderung kann es sich nur um einen freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze handeln, der im Januar 2026 kurzzeitig die maßgeblichen Entgeltgrenzen unterschreitet.
     
    Grundsätzlich gilt in einem solchen Fall folgendes:
     
    Liegt bei freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Arbeitnehmern das monatliche Arbeitsentgelt vereinzelt unter der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in Kranken- und Pflegeversicherung, erfolgt nicht sofort eine Neubemessung des freiwilligen Beitrags.
     
    Der Beitragszuschuss des  Arbeitgebers zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung wird anhand der tatsächlichen Entgelthöhe berechnet und nur nach oben hin begrenzt (BBG). Liegt für einen Monat das Entgelt unterhalb der BBG, erfolgt die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses analog der Berechnung des Arbeitgeberanteils eines versicherungspflichtigen Mitglieds.
     
    Aufgrund dessen würde sich in einem solchen Fall eine „Verschiebung der Beitragslast“ zu Lasten der jeweils beschäftigten Person ergeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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