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  • 01
    Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

    Guten Tag,

    ein Mitarbeiter will sich ab 03/2026 nach Austritt bei uns, freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern.


    Er ist verheiratet, die Frau hat bis auf Zinseinnahmen keine Einkünfte und ist ebenfalls freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Er selbst hat ab 03/26 überhaupt keine Einkünfte. Eine Familienversicherung ist hier wohl nicht möglich.

    Werden hier die Einnahmen des Ehepartners bei ihm in der Sozialversicherung für den monatlichen Beitrag mit angerechnet? Oder wie wird hier verfahren?


    Schöne Grüße

  • 02
    RE: Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

    Hallo Team Entgeltabrechnung,
     
    nach § 10 SGB V können in der Familienversicherung u. a. die Ehegatten von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden, wenn diese Familienangehörigen
    kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2025: 535,00 €) überschreitet.
     
    Sofern die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung erfüllt sind, könnte der Ehemann die Mitversicherung bei der gesetzlichen Krankenkasse seiner Ehefrau beantragen.
     
    Aufgrund ihrer Angaben und unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ist es für uns nicht nachvollziehbar, warum ab März 2026 keinen Anspruch auf eine Familienversicherung bestehen sollte.
     
    Daher empfehlen der betreffenden Person, die zuständige Krankenkasse ggf. nochmals zu kontaktieren, um mit dieser die Möglichkeit einer Familienversicherung abschließend zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

    Guten Tag,


    in diesem Fall ist die Familienversicherung nicht möglich, da die Ehefrau ebenfalls freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, diese arbeitet nicht und bezieht auch keine Rente oder irgendwelche anderen Leistungen.


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse

    Hallo Team Entgeltabrechnung,
     
    sofern nach Ihrer Schilderung tatsächlich keine Familienversicherung möglich sein sollte, stimmen wir Ihnen zu, dass der Krankenversicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung durchzuführen ist.
     
    Wir bitten allerdings um Verständnis, dass wir zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder nur eine grundsätzliche Information geben können, da hinsichtlich der genauen Beitragseinstufung nur die jeweils zuständige Krankenkasse Auskunft geben kann. Daher empfehlen wir, der betroffenen Person, sich diesbezüglich mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung zu setzen.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Die Beitragsbemessung „freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung“ ist in den einheitlichen Grundsätzen des GKV-Spitzenverbandes geregelt. Danach werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Hierbei ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die sie zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnten (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler vom 27. Oktober 2008, in der Fassung vom 20. März 2024).
     
    Als beitragspflichtige Einnahmen sind grundsätzlich alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen.
     
    Ist kein Einkommen vorhanden, gilt grds. für den Kalendertag der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2026: 3.955,00 €).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

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