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  • 01
    freiwillige Versicherung

    Kann man, wenn man freiwillig versichert ist (Bemessungsgrundlage Mieteinkünfte und Kapitaleinkünfte) durch eine Anstellung in die gesetzliche Pflichtversicherung wechseln im Alter von 63 Jahren. Ist man dann später als Rentner auch in der gesetzlichen Pflichtversicherung ohne dass die weiteren Mieteinkünfte und Kapitalerträge herangezogen werden?

  • 02
    RE: freiwillige Versicherung

    Hallo LöStB,

    Personen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, unterliegen vom Alter bei Aufnahme einer Beschäftigung  mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 603,00 € - altersunabhängig - neben der Renten und Arbeitslosenversicherungspflicht auch grundsätzlich der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „1111“, Personengruppenschlüssel „101“), sofern aufgrund der Mieteinkünfte und Kapitalerträge keine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

    Bei Arbeitnehmern, die aus dem Erwerbsleben ausscheiden und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, ist zu prüfen, ob sie die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllen. Bei der KVdR handelt es sich um eine Pflichtversicherung.

    Die Prüfung hierzu erfolgt grundsätzlich „von Amts wegen“ bei Eingang des Rentenantrags durch die gesetzliche Krankenkasse, bei der aktuell der Krankenversicherungsschutz besteht. 

    In der KVdR wird pflichtversichert, wer eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt, einen Rentenanspruch hat und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft (aufgrund einer Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung) oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, hat auch einen gesetzlichen  Pflegeversicherungsschutz.

    Sind dagegen die Voraussetzungen der KVdR nicht erfüllt, wird die Mitgliedschaft im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung durchgeführt.

    Rentner, die ein zusätzliches Einkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit erhalten, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich  in der KVdR pflichtversichert werden, haben jedoch diese zusätzlichen Einnahmen bei ihrer Krankenkasse anzugeben und ggf. daraus Beiträge entrichten.

    Rentner, die „hauptberuflich“ selbstständig erwerbstätig sind, können nicht in der KVdR versichert werden. Sie können ihren Versicherungsschutz allerdings im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung sicherstellen.

    Die Feststellung, ob die Selbstständigkeit eines Rentners haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, kann nur die für ihn zuständige Krankenkasse unter Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände treffen, weil nur dort die entscheidungsrelevanten Unterlagen vorliegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

     

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