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  • 01
    Freiwillige KV

    Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, wir stellen zum 15.11.2025 einen Beschäftigten ein, der bei seinem früheren Arbeitgeber aufgrund eines Verdienstes über der JAE Grenze freiwillig in der KV versichert war. Wir haben nunmehr eine Frage zur vorausschauenden Betrachtung (Prognose) bei Eintritt zum 15.11.2025. Der neue Mitarbeiter hat ein mtl. Regelentgelt von 6115,64 Euro, zusätzlich erhält er im Kalenderjahr 2025 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1580,08 Euro. Für den anteiligen Monat November erhält er ein gekürztes Regelentgelt in Höhe von 3372,98 Euro. Wenn man nunmehr in die Prognoseberechnung den anteiligen Monat mit 3372,98 Euro berücksichtigt liegt das jährliche SV-Brutto unterhalb der allgemeinen JAE Grenze. Somit müsste unser Mitarbeiter ab 15.11.2025 wieder zurück in die Pflichtversicherung (1111). Wenn man den Anfangsmonat allerdings fiktiv mit 6115,64 Euro annimmt, liegen wir mit 74967,76 Euro über der allgemeinen JAE-Grenze 2025. Somit würde der neue Mitarbeiter auch bei uns weiterhin in der freiwilligen KV verbleiben (9111). Wie ist hier bei der Prognoseermittlung korrekt vorzugehen. Besten Dank.

  • 02
    RE: Freiwillige KV

    Guten Tag,
     
    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze über- bzw. unterschreitet, jeweils zu Beginn der Beschäftigung, am Beginn eines neuen Kalenderjahres sowie bei jeder dauerhaften Veränderung vorzunehmen.
     
    Dabei ist unter Berücksichtigung des ab „diesem Zeitpunkt“ maßgebenden Arbeitsentgelts eine (neue) sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dazu ist das Gehalt mit 12 Monaten (maßgebender Zeitraum: 15.11.2025 bis 14.11.2026 = 12 Monate) zu multiplizieren und regelmäßige Einmalzahlungen (z. B. tariflich zustehendes Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind hinzuzurechnen.
     
    Sofern das nach den vorgenannten Grundsätzen ermittelte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2025 nicht übersteigen sollte, wird der Mitarbeiter kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig und es müsste eine Anmeldung mit den Beitragsgruppen 1111 erfolgen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    ihr Expertenteam
     

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