Expertenforum - Freiwillige KV-Versicherung und unbezahlter Urlaub

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  • 01
    Freiwillige KV-Versicherung und unbezahlter Urlaub

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    zuerst möchte ich Ihnen nachträglich ein gutes und gesundes neues Jahr wünschen!!

    Und dann gleich zu unserem Problem....

    Wir haben eine Dienstkraft, die freiwillig krankenversichert ist. Diese Dienstkraft ist seit dem 01.01.2024 bis auf weiteres unbezahlt beurlaubt. Eine entsprechende Meldung mit Grund 34, Zeitraum 01.01. - 31.01.204 wurde erstellt. Gleichzeitig wurde die Dienstkraft von Firmen- auf Selbstzahler umgestellt. Die entsprechende Krankenkasse hat uns nun aufgefordert, eine Abmeldung mit Grund 30 zum 31.12.2023 zu erstellen, da ansonsten die Dienstkraft für den Monat Januar 2024 den Beitrag zur KV komplett - bis zur Höhe der BBG - selbst zahlen.

    Wir sind der Meinung, dass wir richtig geschlüsselt haben und auch die Meldung von uns richtig erstellt wurden. Oder befinden wir uns hier im Irrtum???

    Vielen Dank für die Hilfe und mit freundlichen Grüßen

    Ch. Kolter-Bekker

  • 02
    RE: Freiwillige KV-Versicherung und unbezahlter Urlaub

    Sehr geehrte Frau Kolter-Bekker,

    vielen Dank auch wir wünschen Ihnen noch ein frohes und gesundes Jahr 2025.
     
    Bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern, die deshalb krankenversicherungsfrei sind, weil deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, werden die Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen unbezahlter Urlaub genommen wird. Eine Reduzierung der Beitragshöhe findet (zunächst) nicht statt. Insoweit wird unterstellt, dass die auf das Kalenderjahr bezogene Einkommenssituation sich nicht derart ändert, dass in jedem Fall der Unterbrechung ein Unterschreiten der Jahresbeitragsbemessungsgrenze angenommen werden "muss".
    Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 3 der aktuellen „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“.
     
    Da das Firmenzahlerverfahren für die Zeit eines unbezahlten Urlaubs nicht angewandt werden kann, hat die Beitragszahlung in einem solchen Fall durch den Versicherten zu erfolgen. Aufgrund der fehlenden Zahlung von Arbeitsentgelt besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss.
     
    Sofern in Ihrem Fall die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge vor dem unbezahlten Urlaub im Firmenzahlerverfahren abgerechnet wurden, ist für den Zeitraum des unbezahlten Urlaubs eine Änderung im Beitragsgruppenschlüssel von „9111“ auf „0111“ vorzunehmen. Eine Abmeldung mit dem Abgabegrund „34“ hat (da der unbezahlte Urlaub über einen Monat hinausgeht) zum Ende des ersten Monats des unbezahlten Urlaubs zu erfolgen.
     
    Für uns ist nicht nachvollziehbar, warum die Krankenkasse eine Abmeldung mit Grund 30 zum 31.12.2024 anfordert, obwohl das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 31.12.2024 endet. Wir empfehlen Ihnen Kontakt mit der Krankenkasse aufzunehmen um den Sachverhalt zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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