Guten Tag wertes Expertenteam,
heute ein sehr umfangreiches Thema und wohl auch schwierige Fragen:
Eine SV-pflichtig Beschäftigte (TZ) hat 10.2020 einen Gewerbebetrieb übernommen. Das wurde der KV seinerzeit nicht gemeldet. Durch eingereichte Steuerbescheide (eigentlich für den Ehemann) wurde sie nun nachträglich und rückwirkend auf freiwillige Versicherung eingestuft, zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Der Ertrag aus dem Gewerbe überschreitet das Einkommen aus Gehalt.
Somit wurde sie berufsmäßig als selbstständig eingestuft.
Nun die Fragen:
Der AG wurde durch die KK aufgefordert die RV und AV bis 10.2020 rück zu fordern, wegen der berufsmäßigen Selbstständigkeit.
Geht das überhaupt noch bis 2020? (Unabhängig von der Verjährung). Denn mit den Zahlen wurden ja zwischenzeitlich ESt-Erklärungen für die betroffenen Jahre übermittelt.
Weiter wurde mitgeteilt, dass die SV-Pflicht in KV und PV beim AG bestehen bleibt. Die Beitragsbescheide zur Freiwilligen legen die BBG zugrunde. D. h. zusammen würde die BBG überschritten.
Dann teilte der AG noch mit, dass die Angestellte keine LFZ im Krankheitsfall hätte.
Egal ob Umlage abgeführt wird (große Fa.), ergibt sich doch die Pflicht zur LFZ aus dem BGB und gilt für alle Arbeitnehmer und nicht aus dem SGB, oder?
Herzlichen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße