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  • 01
    freiwillige KV + PV wg. Selbstständigkeit im Zusammenhang mit einer weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

    Guten Tag wertes Expertenteam,


    heute ein sehr umfangreiches Thema und wohl auch schwierige Fragen:


    Eine SV-pflichtig Beschäftigte (TZ) hat 10.2020 einen Gewerbebetrieb übernommen. Das wurde der KV seinerzeit nicht gemeldet. Durch eingereichte Steuerbescheide (eigentlich für den Ehemann) wurde sie nun nachträglich und rückwirkend auf freiwillige Versicherung eingestuft, zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

    Der Ertrag aus dem Gewerbe überschreitet das Einkommen aus Gehalt.

    Somit wurde sie berufsmäßig als selbstständig eingestuft.


    Nun die Fragen:


    Der AG wurde durch die KK aufgefordert die RV und AV bis 10.2020 rück zu fordern, wegen der berufsmäßigen Selbstständigkeit.

    Geht das überhaupt noch bis 2020? (Unabhängig von der Verjährung). Denn mit den Zahlen wurden ja zwischenzeitlich ESt-Erklärungen für die betroffenen Jahre übermittelt.


    Weiter wurde mitgeteilt, dass die SV-Pflicht in KV und PV beim AG bestehen bleibt. Die Beitragsbescheide zur Freiwilligen legen die BBG zugrunde. D. h. zusammen würde die BBG überschritten.


    Dann teilte der AG noch mit, dass die Angestellte keine LFZ im Krankheitsfall hätte.

    Egal ob Umlage abgeführt wird (große Fa.), ergibt sich doch die Pflicht zur LFZ aus dem BGB und gilt für alle Arbeitnehmer und nicht aus dem SGB, oder?


    Herzlichen Dank für Ihre Mühe und freundliche Grüße

  • 02
    RE: freiwillige KV + PV wg. Selbstständigkeit im Zusammenhang mit einer weiteren sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

    Guten Tag,
     
    die Frage der hauptberuflichen Selbstständigkeit ist immer dann zu prüfen, wenn ein Arbeitnehmer neben seiner Beschäftigung noch eine
    selbstständige Tätigkeit ausübt.
     
    Sofern dabei Hauptberuflichkeit festgestellt wird, hat das nur auf die Krankenversicherung und dadurch auch auf die Pflegeversicherung Auswirkungen.
    Hier entfällt, gegebenenfalls auch rückwirkend, die Krankenversicherungspflicht.
     
    Die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht bleibt davon unberührt.
     
    Insoweit können hier keine Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zurückgefordert werden, da die Versicherungspflicht weiter besteht.
     
    Dagegen kann die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht bei einer hauptberuflichen Selbständigkeit nicht bestehen bleiben. Hier sind unter Beachtung der
    Verjährung Beiträge zurückzufordern. Diese sozialversicherungsrechtliche Rückforderung kann auch unabhängig von eventuellen steuerlichen Erklärungen erfolgen.
     
    Im Rahmen einer rückwirkend festgestellten freiwilligen Mitgliedschaft sind entsprechende Beiträge nachzuzahlen bzw. gegebenenfalls auch mit Erstattungsansprüchen aufzurechnen.
     
    Darüber hinaus besteht für Arbeitnehmer ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dieser Anspruch
    ist unabhängig von einer daneben ausgeübten selbständigen Tätigkeit gegeben.  Auch ist dieser Anspruch nicht von einer eventuellen Umlagepflicht im Rahmen des Aufwendungsausgleichsgesetz des Arbeitgebers abhängig. Wir unterstellen, dass die zuständige Krankenkasse nicht den Anspruch auf Entgeltfortzahlung sondern vielmehr den Anspruch auf Krankengeld verneint hat.
     
    Da sich aus Ihren Fragestellungen einige Ungereimtheiten ergeben, empfehlen wir Ihnen dringend, die Angelegenheit mit der zuständigen Krankenkasse zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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