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  • 01
    Freiwillig Versicherte - Beitragszahlung bei Krankengeldbezug

    Hallo, wir haben einen Mitarbeiter beschäftigt, der freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und der derzeit im Krankengeldbezug ist. Wir haben für ihn immer den kompletten SV-Beitrag abgeführt (Firmenzahler).

    Wie verhält es sich bei ihm mit dem Beitrag während der Krankengeldphase? Müssen wir weiterhin den Beitrag bezahlen, oder ist es wie bei einem gesetzlich Versicherten und es gilt während der Zeit des Krankengeldbezugs um Beitragsfreiheit?



    Viele Grüße

    Jasmin Mohnke

  • 02
    RE: Freiwillig Versicherte - Beitragszahlung bei Krankengeldbezug

    Sehr geehrte Frau Mohnke,
     
    grundsätzlich besteht für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen Beitragsfreiheit. Die Beitragsfreiheit gilt dabei grundsätzlich nur für das entfallende Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt. Die Beitragspflicht von weiteren, vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Einnahmen, besteht für die Dauer der Beitragsfreiheit unverändert fort.
     
    In Ihrem Fall ist während des Krankengeldbezuges für den Mitarbeiter kein Beitrag abzuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Freiwillig Versicherte - Beitragszahlung bei Krankengeldbezug

    Hallo zurück, ich habe doch noch eine Nachfrage... wenn der Mitarbeiter ein Firmenauto hat und er ihn während des Krankengeldbezugs nicht zurückgeben muss, dann entsteht ein geldwerter Vorteil den ich abrechnen muss. In diesem Fall muss dann ein Beitrag abgeführt werden, oder?


    Viele Grüße

    J.Mo

  • 04
    RE: Freiwillig Versicherte - Beitragszahlung bei Krankengeldbezug

    Guten Tag,
     
    vordergründig ist in einem solchen Fall zu klären, ob die Regelung des § 23c Abs. 1, Satz 1 SGB IV Anwendung findet. Darin ist geregelt, dass Arbeitgeberleistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen (z. B. Krankengeld) weiter gewährt werden, nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören, wenn diese Einnahmen zusammen mit dem Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 Euro im Monat übersteigen. Zu den Einnahmen in diesem Sinne gehört auch der geldwerte Vorteil für die weitere Nutzung des Dienstwagens.
     
    Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die u.a. für die Zeit des Krankengelds laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
    Alle darüberhinausgehenden Beträge sind nur dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die monatliche Freigrenze in Höhe von 50,00 Euro übersteigen.
     
    Eine Besonderheit gilt in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug:
     
    Für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs wird 1/30 – in vollen Kalendermonaten also 30/30 – vom SV-Freibetrag bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. In den Fällen, in denen der SV-Freibetrag und die Freigrenze von 50,00 Euro überschritten werden, sind die gesamten arbeitgeberseitigen Leistungen, die keiner konkreten Sozialleistungsbezugszeit zugeordnet werden können, bis maximal in Höhe der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze im Teilmonat der Entgeltfortzahlung beitragspflichtig.
     
    Die Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.
     
    Weitere Informationen zum Thema mit Beispielen können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Sozialversicherungsträger „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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