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  • 01
    Freiw. Gesetzl. Vers. vs. Pflichtversicherung

    Hallo Zusammen,

    es geht mir hier ganz übergreifend um folgendes Thema:

    Welche konkreten Unterschiede gibt es gesetzlich eigentlich zwischen einem freiw. gesetzl. versicherten Arbeitnehmer (9111), und einem pflichtversicherten Arbeitnehmer (1111)?

    Ich meine mal etwas gehört zu haben, dass während einer Elternzeit ein freiw. vers. AN reduzierte Pflichtbeiträge zahlen muss, ein Pflichtversicherte dahingehend beitragsfrei während EZ bleibt. Das wäre ja wiederum ein Vorteil der Pflichtversicherung, warum das so ist, erschließt sich mir nicht, wäre ggfs. auch eine Ungleichbehandlung, ggfs. gibt es aber Argumente dafür.

    Gibt es weitere Dinge, die den Vergleich stärken?


    Außerdem wäre es wichtig zu wissen, was der Unterschied zw. Selbstzahler 0111 sowie Firmenzahler 9111 konkret ausmacht, gibt es auch hier Pro und Contras für das jeweilige Verfahren, dass ja Arbeitgeber frei wählen können?


    Danke vorab,

    VG

    TOM_MGG

  • 02
    RE: Freiw. Gesetzl. Vers. vs. Pflichtversicherung

    Hallo TOM_MGG,
     
    gestatten Sie uns zunächst die Anmerkung, dass wir aufgrund der Komplexität des Themas nur auf einige wesentliche Punkte eingehen können.
     
    Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit sind – wie von Ihnen korrekt beschrieben – Unterschiede zwischen freiwillig gesetzlich versicherten und pflichtversicherten Arbeitnehmern zu beachten.
     
    Bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses von freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit. Dies gilt unabhängig von deren Dauer.
     
    Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit dem Personenkreis der versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei zu beurteilen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. Diese gelten grundsätzlich als erfüllt, sofern der Ehepartner gesetzlich krankenversichert ist.
     
    Sollten dagegen die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, hat das Mitglied während der Elternzeit die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge selbst zu zahlen, die sich nach den Regelungen der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ orientieren. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber besteht nicht.
     
    Im Unterschied dazu besteht bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern während der vollständigen Inanspruchnahme der Elternzeit durchgehend Beitragsfreiheit.
     
    Beschäftigte Personen, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei in der Krankenversicherung und freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, zahlen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst an die Krankenkasse (§ 250 Absatz 2 SGB V) und sind folglich Schuldner der Beiträge.
     
    Demzufolge sind freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer grundsätzlich mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0111“ zu schlüsseln.
     
    Vielfach werden jedoch Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen, dass der Arbeitgeber im Firmenzahlerverfahren auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt einbehält und an die Krankenkasse abführt.
    Eine gesetzliche Grundlage für das Firmenzahlerverfahren für freiwillige Mitglieder gibt es nicht. Eine Beitragsabführung durch den Arbeitgeber ist zulässig, jedoch hat der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf dieses Verfahren. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers dies anzubieten. Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitnehmer dem zustimmt. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet hier „9111“.
     
    Da der Arbeitnehmer trotz Nutzung des Firmenzahlerverfahrens weiterhin Beitragsschuldner bleibt, ist bei einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers zu beachten, dass das Firmenzahlerverfahren ggf. rückwirkend zu beenden ist und der Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch, das heißt, neben dem Arbeitnehmer- auch für den Arbeitgeberanteil haftet. Darüber hinaus kann durch die Nichtzahlung der Beiträge ein Leistungsruhen für den Arbeitnehmer eintreten.
     
    Desweiteren gilt, dass die Fälligkeitsregelung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nicht für die Zahlung der Beiträge von freiwillig Versicherten angewandt werden kann. Hierfür sind die Satzungsbestimmungen der jeweiligen Krankenkasse maßgebend. Diese kann jedoch die Fälligkeit für die Beiträge entsprechend dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag bestimmen.
     
    Aus diesem Grund sollte bei Nutzung des Firmenzahlerverfahrens für freiwillig versicherte Arbeitnehmer eine Klärung der Fälligkeit mit der zuständigen Krankenkasse herbeigeführt werden, um Irritationen im Zusammenhang mit möglichen Gebühren und Säumniszuschlägen zu vermeiden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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