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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Freistellung als Schöffe

    Guten Tag, wie ist der Ablauf, Freistellung und die Bezahlung für Schöffen? Danke

  • 02
    RE: Freistellung als Schöffe

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Ehrenamtliche Richter sind von der Arbeitsleistung freizustellen. Dies ergibt sich aus § 45 Abs. 1a DRiG.


    Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegen den Arbeitgeber besteht gemäß § 616 BGB. Allerdings kann § 616 BGB im Arbeitsvertrag oder einem etwaig anwendbaren Tarifvertrag entweder vollständig abbedungen oder auf bestimmte Anwendungsfälle konkretisiert werden. Sollte § 616 BGB ausgeschlossen sein, besteht ein Entschädigungsanspruch des ehrenamtlichen Richters gemäß § 18 JVEG.


    Die Arbeitsverhinderung wegen der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter ist vom Arbeitnehmer rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen, gegebenenfalls unter Beifügung der entsprechenden Ladung.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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