Expertenforum - freigestellte AN im Insolvenzverfahren

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  • 01
    freigestellte AN im Insolvenzverfahren

    Hallo,


    wir betreuen eine Firma für welche nunmehr das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

    Es gibt weiterbeschäftigte Arbeitnehmer und unwiderrufliche freigstellte Arbeitnehmer.

    Für jede Gruppe wurde ein neue Mandantennummer im Lohnprogramm vergeben.

    Meine Frage ist, ob für beide Gruppe die bisherige Betriebsnummer der insolventen Firma verwendet werden kann oder für die freigestellten Arbeitnehmer eine neue Betriebsnummer beantragt werden muss. Es wurde ein neues Konto für die insolvente Firma vom Insolvenzverwalter eröffnet.


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: freigestellte AN im Insolvenzverfahren

    Guten Tag,
     
    bei Eintritt eines Insolvenzereignisses (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit ohne Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) im Laufe eines Kalendermonats sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge dieses Monats für die Zeit bis zum Vortag des Insolvenzereignisses separat von den Beiträgen vom Tag des Eintritts des Insolvenzereignisses an nachzuweisen.
     
    Für Arbeitnehmer, die von der Arbeitsleistung freigestellt werden, ist mit dem Tag vor dem Insolvenztag eine Abmeldung mit Abgabegrund „71“ vorzunehmen. Zusätzlich zur Meldung zum Vortag der Insolvenz ist - ohne Neuanmeldung - eine Abmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung mit dem Abgabegrund „72“ zu erstellen. Zu verwenden ist hier die bisherige Betriebsnummer.
     
    Das Beschäftigungsverhältnis eines vom Insolvenzverwalter von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmers ist somit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung als fortbestehend anzusehen.
     
    Arbeitnehmer, die auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterbeschäftigt werden, sind mit dem Tage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzumelden (Abgabegrund „30“) und ab Insolvenztag unter der neuen Betriebsnummer des Insolvenzverwalters wieder anzumelden (Abgabegrund „10“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: freigestellte AN im Insolvenzverfahren

    Guten Morgen.


    Ich bin mir immer noch etwas unsicher. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.04. eröffnet, also zu Beginn des neuen Monats, nicht im Monat.


    Die weiterbeschäftigten AN werden unter einem neuen Mandanten weitergeführt und die freigestellten AN unter einem anderen neuen Mandanten um die getrennten Beitragsnachweis zu erhalten. Kann hier nicht einfach die bisherige Betriebsnummer für beide neu angelegten Mandanten genommen werden? Es wurde wie gesagt, ein neues Bankkonto für das Insolvenzverfahren eröffnet.


    Danke

  • 04
    RE: freigestellte AN im Insolvenzverfahren

    Guten Tag,
     
    in unserer ersten Antwort sind wir davon ausgegangen, dass durch den Insolvenzverwalter eine neue Betriebsnummer beantragt wurde.
     
    Sofern keine neue Betriebsnummer vergeben wurde, gilt Folgendes:
     
    Bei Eintritt eines Insolvenzereignisses (Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit ohne Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) im Laufe eines Kalendermonats sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge dieses Monats für die Zeit bis zum Vortag des Insolvenzereignisses separat von den Beiträgen vom Tag des Eintritts des Insolvenzereignisses an nachzuweisen.
     
    Das Beschäftigungsverhältnis eines vom Insolvenzverwalter von der Arbeit freigestellten Arbeitnehmers ist somit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung als fortbestehend anzusehen.

    Die für Arbeitnehmende zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber monatlich im Beitragsnachweis anzuzeigen, der durch Datenübertragung an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale) spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge zu übermitteln ist. Der insolvente Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Tag des Insolvenzereignisses für freigestellte und weiterbeschäftigte Arbeitnehmende getrennt nachzuweisen. Aus diesem Grunde ist nach Eintritt eines Insolvenzereignisses monatlich jeweils ein Beitragsnachweis für die freigestellten und einer für weiterbeschäftigte Arbeitnehmende an die beteiligten Einzugsstellen zu übermitteln.
     
    Einzugsstellen können aus den getrennten Beitragsnachweisen eindeutiger erkennen, welche Beiträge den freigestellten Arbeitnehmenden und welche den weiterbeschäftigten Arbeitnehmenden zuzurechnen sind. Sie erhalten dadurch bereits mit dem Beitragsnachweis eindeutige Informationen über die voraussichtlich zu realisierenden Beitragsansprüche gegenüber dem insolventen Arbeitgeber bzw. Insolvenzverwalter.

    Ferner sollen die entstandenen Beitragsansprüche der Sozialversicherungsträger den betreffenden Arbeitgebern bzw. Insolvenzverwaltern – insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen – genauer als bisher zeitlich zugeordnet und nachvollzogen werden können.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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