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  • 01
    Frau

    Hallo, muss eine Unterbrechungsmeldung 51 erstellt werden bei folgenden Fehlzeiten: 06.01.25 - 03.02.25, 04.03.-07.03.25, 24.03.-04.05.25, und 05.05. - 15.06.25. Die AU 05.05. - 15.06. ist anrechenbar mit der AU 24.03.25. Das heißt, die LFZ endet am 04.05. und das Krankengeld erfolgt vom 05.05. - 15.06.2025. Meines Erachtens umfasst der Zeitraum 05.05. - 15.06.25 ja keinen vollen Kalendermonat und es muss keine Unterbrechungsmeldung 51 erstellt werden. Oder, muss die Meldung 51 für den Zeitraum erstellt werden? Ich freue mich auf Ihre Expertenmeinung. Viele Grüße,R. Grbic

  • 02
    RE: Frau

    Hallo R. Grbic,

    wird ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung (hier: Krankengeld) mindestens einen vollen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt unterbrochen, hat der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund „51“ zu übermitteln (§ 28a SGB IV in Verbindung mit § 9 DEÜV).

    Eine Unterbrechungsmeldung mit dem Grund der Abgabe „51“ ist folglich hier nicht zu erstellen, da die oben beschriebenen Rechtsgrundlagen nach unserem Verständnis keine Anwendung finden können. Daher stimmen wir Ihrer Auffassung zu.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam 
     

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