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  • 01
    Frau

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich habe am 30.09.25 an dem Online-Seminar on demand „Minijobs“


    Ich habe im Zuge dessen im Chat eine Frage gestellt, wie man mit Unterbrechungen bei Minijobber umgeht.


    Mir wurde geantwortet, dass bei einer Unterbrechung ab 4 Wochen eine Abmeldung mit Grund 34 erfolgen muss und bei jeder erneuten Anmeldung der Versicherungsstatus für die Zukunft neu beurteilt wird.


    Könnten Sie mir hierzu bitte eine gesetzliche Grundlage senden?

     

  • 02
    RE: Frau

    Hallo Frau Wimmer,
     
    die gesetzliche Grundlage für den Arbeitgeber zur Ab- und Anmeldung von geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen ergibt sich aus § 28a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV.
     
    Wird der geringfügig entlohnte Minijob ohne Weiterzahlung von Arbeitsentgelt unterbrochen, so ist nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV eine Abmeldung unter Berücksichtigung einer Monatsfrist zu übermitteln (Meldegrund „34“).
     
    Der Meldegrund „34“ sowie der Meldegrund „13“ bei Wiederaufnahme des Minijobs ergibt sich aus der Anlage 1 des gemeinsamen Rundschreibens zum „Meldeverfahren zur Sozialversicherung vom 29.06.2016 in der Fassung vom 11.09.2025“, sowie den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien, die auch bei der (Neu)Beurteilung der Wiederaufnahme der geringfügig entlohnten Beschäftigung zu berücksichtigen ist (siehe unter Punkt 2.2.1 Ermittlung des Arbeitsentgelts).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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