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  • 01
    Französischer Student => Pflichtpraktikum in Deutschland => SV

    Sachverhalt:

    Wir möchten vom 1.9.25-31.1.26 (5 Monate) einen in Frankreich immatrikulierten Studenten (mit französischer Staatsangehörigkeit) für ein studienfachbezogenes und in der Studienordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum in Deutschland einstellen. Er wird während dieser Zeit in Deutschland wohnen. Der Praktikant erhält ein monatliches Entgelt über der Minijobgrenze. => lt meinen Recherchen gilt auch für diesen ausländischen Pflichtpraktikanten die SV-Freiheit in allen 4 Zweigen (KV/RV/AV/PV)?

    Wenn ja, d.h. der ausländische Student muss sich im Heimatland (Frankreich) entsprechend um seine privaten KV-Schutz während seines Deutschland-Aufenthaltes kümmern?

    Muss ich mir als Arbeitgeber einen Nachweis über seinen französischen KV-Schutz vorlegen lassen?

    Danke für eine Rückinfo!


     

  • 02
    RE: Französischer Student => Pflichtpraktikum in Deutschland => SV

    Guten Tag,
     
    der Besuch an einer ausländischen Hochschule wird dem an einer deutschen Hochschule gleichgestellt. Für Studierende, die in ihrem Heimatland eingeschrieben sind und in Deutschland ein (vorgeschriebenes) Praktikum absolvieren, gelten die gleichen Regelungen wie für Studierende aus Deutschland.
     
    In der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika während des Studiums (Zwischenpraktika) sind somit unabhängig von ihrer Dauer und der Höhe des Arbeitsentgelts sozialversicherungsfrei. Entscheidend ist, dass der Student weiterhin immatrikuliert ist. Der Grund für die Versicherungsfreiheit liegt darin, dass es sich hierbei in der Regel nicht um ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, sondern lediglich um eine Verlagerung der Ausbildung von der Hochschule in den Betrieb.
     
    Sofern der Praktikant ein Entgelt erhält, besteht Umlage- und Unfallversicherungspflicht. Somit wäre eine Anmeldung mit dem Beitragsgruppenschlüssel „0000“ und dem Personengruppenschlüssel „190“ an eine von Ihnen wählbare Krankenkasse vorzunehmen.
     
    Bezüglich Ihrer Frage zum Krankenversicherungsschutz ist es aus unserer Sicht empfehlenswert, dass die betroffene Person vor der Einreise mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger im Heimatland (hier: Frankreich) klären sollte, welche Leistungen in Deutschland in Anspruch genommen werden können. Einen Nachweis müssen Sie sich als Arbeitgeber in diesem Fall nicht vorlegen lassen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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