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  • 01
    Französischer Student macht Praktikum in Deutschland - Lohnsteuer

    Sachverhalt:

    Wir möchten vom 1.9.25-31.1.26 (5 Monate) einen in Frankreich immatrikulierten Studenten (mit französischer Staatsangehörigkeit) für ein studienfachbezogenes Pflichtpraktikum in Deutschland einstellen.

    Mir ist der Artikel 17 des DBA zwischen Deutschland + Frankreich bekannt.

    Was muss ich nun als Unternehmen bzw. der französisches Praktikant konkret tun, um diesen Artikel ordnungsgemäß umsetzen zu können?

    Danke für eine Rückinfo.

  • 02
    RE: Französischer Student macht Praktikum in Deutschland - Lohnsteuer

    Sehr geehrter Fragesteller,


    Art. 17 DBA wäre auf den Sachverhalt nur anwendbar, wenn der französische Student (auch während des Praktikums in Deutschland) von Geldgebern in Frankreich (z.B. Universität, Studienförderung) Bezüge erhält.


    Demgegenüber sind vom deutschen Unternehmen gezahlte Beträge nach Art. 13 DBA zu behandeln. Die Besteuerungszuständigkeit Frankreichs (nicht Deutschlands) folgt dann aus Art. 13 Abs. 3. Dafür Ist nachzuweisen (also zu den Lohnunterlagen zu nehmen), dass es sich um ein studienfachbezogenes Pflichtpraktikum (keine sonstige Beschäftigung, z.B. zur allgemeinen Verdiensterzielung) handelt. In der Praxis durch die Finanzverwaltung anerkannt werden als Nachweis die entsprechenden Studienordnungen (mit den Vorgaben zum Pflichtpraktikum) und die Bestätigung des Studenten darüber, dass das Pflichtpraktikum bisher nicht absolviert wurde und mit der vorliegenden Tätigkeit absolviert werden soll. Außerdem wird ein Nachweis zur Ansässigkeit des Studenten in Frankreich benötigt.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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