Liebes Expertenteam,
bei uns im Unternehmen stellt sich immer wieder die Frage, wie wir mit unseren französischen Grenzgängern korrekt umgehen müssen, wenn diese ihre Arbeit aus dem Homeoffice ausführen wollen:
Folgendes haben wir bereits dazu gefunden:
Neue Regelung bei Homeoffice-Tätigkeit
Grenzgänger können nun bis zu 49,99 % ihrer Arbeitszeit im Wohnsitzland in Form von Telearbeit leisten, ohne dass dies einen Wechsel des Sozialversicherungsrechts erfordert. Dies ergibt sich aus einer neuen multilateralen Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit, die bereits am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.
Unsere konkreten Fragen dazu sind:
In welchem Fall ist ein Antrag auf „Ausnahmevereinbarung“ für unsere Grenzgänger zu stellen? Bei unseren Recherchen haben wir sowohl Literatur gefunden, die unseres Erachtens eindeutig belegt, dass kein Antrag zu stellen ist, sofern der Grenzgänger unter 25% seiner regelmäßig wöchentlichen Arbeitszeit im Homeoffice verbringen würde aber auch Literatur dazu, die dies nicht ganz eindeutig belegt.
Vielleicht gibt es hierzu mittlerweile eine rechtsichere Quelle, die herangezogen werden kann.
Ebenfalls stellt sich uns die Frage, ob es tatsächlich für die Arbeit im Homeoffice ein Antrag auf eine A1-Bescheinigung erfordert (analog einer Dienstreise). Auch dies wird immer mal wieder erwähnt.
Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
I. E.