Expertenforum - Französische Grenzgänger - Arbeiten im Homeoffice

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  • 01
    Französische Grenzgänger - Arbeiten im Homeoffice

    Liebes Expertenteam,

    bei uns im Unternehmen stellt sich immer wieder die Frage, wie wir mit unseren französischen Grenzgängern korrekt umgehen müssen, wenn diese ihre Arbeit aus dem Homeoffice ausführen wollen:

    Folgendes haben wir bereits dazu gefunden:

    Neue Regelung bei Homeoffice-Tätigkeit

    Grenzgänger können nun bis zu 49,99 % ihrer Arbeitszeit im Wohnsitzland in Form von Telearbeit leisten, ohne dass dies einen Wechsel des Sozialversicherungsrechts erfordert. Dies ergibt sich aus einer neuen multilateralen Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit, die bereits am 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist.


    Unsere konkreten Fragen dazu sind:

    In welchem Fall ist ein Antrag auf „Ausnahmevereinbarung“ für unsere Grenzgänger zu stellen? Bei unseren Recherchen haben wir sowohl Literatur gefunden, die unseres Erachtens eindeutig belegt, dass kein Antrag zu stellen ist, sofern der Grenzgänger unter 25% seiner regelmäßig wöchentlichen Arbeitszeit im Homeoffice verbringen würde aber auch Literatur dazu, die dies nicht ganz eindeutig belegt.

    Vielleicht gibt es hierzu mittlerweile eine rechtsichere Quelle, die herangezogen werden kann.


    Ebenfalls stellt sich uns die Frage, ob es tatsächlich für die Arbeit im Homeoffice ein Antrag auf eine A1-Bescheinigung erfordert (analog einer Dienstreise). Auch dies wird immer mal wieder erwähnt.


    Im Voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit freundlichen Grüßen

    I. E.

  • 02
    RE: Französische Grenzgänger - Arbeiten im Homeoffice

    Hallo I. E.,

    wird eine Beschäftigung sowohl in einem EU-Staat (z.B. Deutschland) als auch zum Teil im (EU-)Wohnstaat (z. B. Frankreich) ausgeübt, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn der Arbeitnehmer dort einen wesentlichen Teil seiner Erwerbstätigkeit ausübt. Sofern im Rahmen einer Gesamtbewertung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt festgestellt wird, dass die Beschäftigung im Wohnstaat einen Anteil von mindestens 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in dem entsprechenden Wohnstaat ausgeübt wird.
    Für die Festlegung des anzuwendenden Rechts ist grundsätzlich derjenige Staat zuständig, in dem der Arbeitnehmer wohnt.

    In dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt verteilt sich die Gesamtarbeitsleistung auf die Beschäftigung im Homeoffice in Frankreich (Wohnstaat) einerseits und die Beschäftigung in Deutschland andererseits. Sofern die Beschäftigung in Frankreich mit mindestens 25% ins Gewicht fällt, greifen grundsätzlich die französischen Vorschriften über soziale Sicherheit.

    In einem solchen Fall wären in Deutschland weder Meldungen zu übermitteln noch Beiträge zu zahlen.

    Um den geänderten Arbeitsmustern Rechnung tragen zu können, wurde ein multilaterales Rahmenübereinkommen (u.a. auch von Deutschland und Frankreich auf Grundlage von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 erarbeitet.

    Unter Bezugnahme auf das Rahmenübereinkommen können seit 01.07.2023 Beschäftigte bis zu 49,99% der Gesamtarbeitszeit in Form von Telearbeit / Homeoffice im Wohnstaat erbringen, ohne den Versicherungsschutz in dem Mitgliedstaat zu verlieren, in welchem der Arbeitgeber ansässig ist.

    Ist dies gewünscht, erfolgt die Antragstellung in dem Staat, dessen Sozialversicherungsrecht anwendbar sein soll. In Deutschland sind solche Anträge auf Ausnahmevereinbarungen - auch in Bezug auf grenzüberschreitende Telearbeit / Homeoffice  - über das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren beim GKV-Spitzenverband, DVKA zu stellen.

    Dies ergibt sich u.a. aus der Fachkonferenz DVKA vom 21.09.2023 unter Top 6 „Multilaterales Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit“

    Weitergehende Informationen zum Thema finden unter www.dvka.de.

    Zu beachten ist, dass jeweils eine A1-Bescheinigung mitzuführen ist, unabhängig davon, ob das Recht des Wohnstaats oder das Recht des Staates Anwendung findet, indem der Arbeitgeber ansässig ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     
     
     

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