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  • 01
    Fragen zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr

    Sehr geehrtes Expertenteam,


    wenn ein bislang privat krankenversicherter Arbeitnehmer (seit 20 Jahren privat versichert) wieder in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln möchte, gilt m.W. die Voraussetzung, dass er in den letzten fünf Jahren vor Vollendung des 55. Lebensjahres sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein muss:


    – Ist die Dauer der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung innerhalb dieses Zeitraums unerheblich (würden also z. B. bereits ein Monat oder sogar ein einzelner Tag ausreichen)?

    – Oder gilt zusätzlich die Voraussetzung, dass während mindestens der Hälfte dieses Fünfjahreszeitraums eine Sozialversicherungspflicht bestanden haben muss, also mindestens 2,5 Jahre?


    Bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine nur sehr kurze sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (z. B. ein einzelner Tag) nicht ausreicht, wenn die Person in den gesamten fünf Jahren zuvor durchgehend privat krankenversichert war?


    Für Ihre Rückmeldung bedanke ich mich bereits im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fragesteller

  • 02
    RE: Fragen zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr

    Guten Tag,
     
    Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden, sind krankenversicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht
    nicht gesetzlich versichert waren (§ 6 Abs. 3a SGB V).
     
    Unabhängig von der weiteren Voraussetzung, dass in diesen fünf Jahren mindestens die Hälfte der Zeit Versicherungsfreiheit bestand bzw. eine Befreiung oder hauptberufliche Selbständigkeit vorlag,
    findet diese Regelung keine Anwendung, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Versicherung bestand.
     
    Als Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gelten alle denkbaren Zeiten, also auch freiwillige Mitgliedszeiten und Zeiten einer Familienversicherung. Eine Mindestzeit ist hier nicht vorgegeben.
     
    Im Ergebnis tritt also Krankenversicherungspflicht für eine Beschäftigung nach Beginn des 55. Lebensjahres ein, wenn in den letzten fünf Jahren vor Beschäftigungsbeginn eine Versicherung für mindestens ein Tag innerhalb der gesetzlichen
    Krankenversicherung nachgewiesen werden kann.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Fragen zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr

    Können Sie mir nochmals den Unterschied von der Regelung 2,50 Jahre und 1 Tag gesetzlich versichert erklären?


    Vielen Dank.

  • 04
    RE: Fragen zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ab dem 55. Lebensjahr

    Guten Tag,
     
    § 6 Abs. 3a SGB V regelt die Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte, die nach der Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungspflichtig werden.
     
    Zunächst ist Voraussetzung der Versicherungsfreiheit, dass diese Personen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren.
     
    Besteht hier schon in diesem Zeitraum eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, kann Versicherungsfreiheit in diesem Sinne nicht vorliegen. Ein Versicherungstag ist
    hier ausreichend.
     
    Sofern in den letzten fünf Jahren eine solche Versicherung nicht Bestand, ist die weitere Voraussetzung der gesetzlichen Regelung zu prüfen. Weitere Voraussetzung ist hier,
    dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbstständige nicht versicherungspflichtig waren.

    Die Hälfte der Zeit entspricht hier den 2,5 Jahren.
     
    Ist dieser weitere Tatbestand nicht erfüllt, kommt auch hier Krankenversicherungsfreiheit nicht zum Tragen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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