Expertenforum - Fragen zur Aussteuerung

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  • 01
    Fragen zur Aussteuerung

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich war in den letzten Jahren langzeitkrank.

    Eine Aussteuerung erfolgte zum 08.01.2024.

    Jetzt bin ich, nach einer Wiedereingliederung, seit dem 28.10.2024 wieder in Vollzeit tätig.

    Seit April 2023 habe ich einen Schwerbehindertenstatus.

    Ich habe in einem Regeljahr 30 Urlaubstage + 5 Tage Sonderurlaub für die Schwerbehinderung.

    Es gibt eine Regelung nach der für je 15 volle krankheitsbedingte Fehltage ein Urlaubstag abgezogen wird. Dies jedoch nur bis zum gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen.

    Ich erhalte Urlaubsgeld in Höhe von 50% auf den zu gewährenden Urlaub, sowie Weihnachtsgeld in Höhe von 50% auf ein Monatsgehalt.


    Jetzt zu meinen Fragen:

    - Habe ich trotz der Aussteuerung Anspruch auf Urlaub?

    - Dürfen die Kürzungen der Urlaubstage auch den Sonderurlaub mit einschließen?

    Also bis 20 oder 25 Tage? Oder ggf. die 5 Tage anteilig? Also bis 23,33 Tage?

    - Habe ich dann auch den Anspruch auf Urlaubsgeld für diese Tage?

    - Habe ich Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld oder darf das Weihnachtsgeld auf den Anteil des Restjahres (28.10. bis 31.12.2024) heruntergerechnet werden?


    Vielen Dank für Ihre Bemühungen.


    Mit freundlichen Grüßen

     

  • 02
    RE: Fragen zur Aussteuerung

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Fragen.


    Trotz der Aussteuerung entsteht kalenderjährlich der Urlaubsanspruch. Dies gilt jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub. Für den darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaub könnte eine abweichende Regelung getroffen worden sein. Dies müssten Sie anhand Ihres Arbeitsvertrages oder eines etwaig anwendbaren Tarifvertrages prüfen.


    Eine Kürzung des Urlaubs bei krankheitsbedingten Fehlzeiten ist nur für den vertraglichen Urlaub zulässig. Voraussetzung hierfür ist eine ausdrückliche Regelung. Das heißt, der gesetzliche Mindesturlaub und auch der Zusatzurlaub können wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten nicht gekürzt werden.


    Für das von Ihnen erwähnte Urlaubsgeld gibt es keine gesetzliche Regelung. Maßgeblich sind also die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder in einem etwaig anwendbaren Tarifvertrag. Sie müssten auf Grundlage dieser Regelungen prüfen, ob das Urlaubsgeld nur bis zur Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs gewährt wird.


    Das Weihnachtsgeld könnte der Arbeitgeber gemäß § 4a EFZG kürzen. Voraussetzung hierfür ist wiederum eine ausdrückliche Regelung. Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Erkrankung ein Viertel des Arbeitsentgelts, welches im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, betragen. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall eingehalten sind, kann ich leider nicht beurteilen.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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