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  • 01
    Frage zur Versicherungspflicht während Elternzeit

    Hallo Expertenforum-Team,


    ich habe eine Frage zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Mitarbeiters:


    Der Mitarbeiter ist derzeit freiwillig gesetzlich krankenversichert, da er im Jahr 2026 die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Im Zeitraum vom 30.03.2026 bis 29.09.2026 reduziert er seine Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit auf 15 % Teilzeit. Auf Basis der neuen Beurteilung würde er damit die Versicherungspflichtgrenze nicht mehr überschreiten und wäre somit wieder gesetzlich krankenversicherungspflichtig.


    In diesem Zusammenhang stellt sich für uns die Frage, ab wann der Beitragsgruppenschlüssel 1111 anzuwenden ist: bereits ab Beginn der Teilzeit in Elternzeit zum 30.03.2026 oder erst zum darauffolgenden Monatsersten?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung.


    Mit freundlichen Grüßen

    FP20Gehalt

  • 02
    RE: Frage zur Versicherungspflicht während Elternzeit

    Hallo FP20 Gehalt,
     
    aufgrund Ihrer Angaben gehen wir davon aus, dass der Mitarbeiter im Kalenderjahr 2025 bereits als „JAE-Übergrenzer“ freiwillig gesetzlich krankenversichert war.
     
    Wird während Inanspruchnahme der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ausgeübt, tritt – unabhängig von der Dauer - Krankenversicherungspflicht ein, sofern das hieraus erzielte regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht (mehr) übersteigt.
     
    Auf Ihren Sachverhalt bezogen ist in der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit von einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, welches nach den allgemeinen Grundsätzen zu melden und verbeitragen ist (hier: Abmeldung Grund der Abgabe „32“ zum 29.03.2026 und Anmeldung mit dem Grund der Abgabe „12“ und dem Beitragsgruppenschlüssel „1111“ zum 30.03.2026).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Frage zur Versicherungspflicht während Elternzeit

    Liebes Expertenteam,

    die Abmeldung mit Grund 32 zum 29.03.2026 generiert 29 SV-Tage. Die Anmeldung mit dem Grund 12 zum 30.03.2026 generiert 2 SV-Tage.

    Somit würden in diesem Fall 31 SV-Tage zugrunde gelegt.

    Ist dies korrekt?


    Besten Dank und viele Grüße

    FP20

  • 04
    RE: Frage zur Versicherungspflicht während Elternzeit

    Hallo FP20gehalt,
     
    nach § 1 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) werden der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt.
     
    Schließt die Berechnung der Beiträge Teilzeiträume ein, so kann sich bei nicht monatlicher Abrechnung des Arbeitsentgelts eine Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze ergeben, wenn in einem Monat mit 31 Tagen die Beiträge ebenfalls für 31 Tage zu berechnen sind.
     
    Auch wenn das hier beschriebene Verfahren nach unserer Auffassung nicht unbedingt logisch und gerecht erscheint, weil es bei einer Berechnung der Beiträge aus einem Betrag oberhalb der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze letztlich zu einer überhöhten Beitragsabführung kommt, wird dies offenbar in Kauf genommen, um technische Probleme der Abrechnungsprogramme zu vermeiden.
     
    Die sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben „zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung“ vom 29.06.2016 in der aktuellen Fassung wären nach unserer Einschätzung in Ihrem Fall hier analog anzuwenden
     
    Somit wäre in Ihrem Fall aus dem Monat März 2026 tatsächlich von 31 SV-Tagen auszugehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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